a. Principe, von welchen bey Beurtheilung dieses wichtigen Verhältnisses des C. N. zu dergleichen besonderen Codes oder Gesetzen auszugehen ist. §. 14. 15. 16.
b. Anwendung dieser Principe auf das Verhäaltniſs zwischen dem C, N. und dem C. d. C.§. 17.
4. Zu den geographisch besonderen Civilgesetzen,(den provincial- und Localrechten.)§. 18.
5. Zu den transitorischen Gesetzen.§. 19.
6. Zu der Raison écrite.§. 20.
C. Wahrnehmungen:
I. Wie der C. N. mit allen obigen Gesetzen und Rech- ten, insonderheit mit denen, die in die Form ei- nes Code gebracht worden sind, einen Cyclus bil- det, dessen Mittelpunct der C. N. selbst ist, und der das ganze Reich des Facti vollständig umfalst. §. 21.
2. Wie der cyclische Zusammenhang des C. N. sowoh! in dem vorgeschriebenen franzôsicchen Lehrplane, als auch in den Bewegungen der neuen französi- schen juristischen Literatur, sichtbar wird.§. 22.
7 Fünftes Capitel.
Ouellen da* Code« Napoleon.
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I. Ableitung des C. N. aus dem Rechtsalterthume über- haupt,§. I.
II. Insonderheir: A. Ableitung aus der römischen Legislation,
I. Gründe, aus woelchen man es rathsam finden muſs- te, aus dem römischen Rechte zu schöpfen; nebat einer beyläufigen Bemerkung über die Reception des C. N. für Deutschland.§. 2.
2. Grundsatze und Maximen, welche man bey Benu- rzung des römischen Rechts befolgt hat.§. 3.
3. Insonderheit von der Bemuhung, den Collisionen und Controversen, die durch das römische Recht herrschten, ein Ende zu machen.§. 4.


