5² I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
ließ, ohne den andern Ehegatten vor den Beamten des Perſonenſtandes vorzufordern, der Vortheile des von ihm ausgewirkten Urtheils verluſtig ſeyn, und ſeine Klage auf Eheſcheidung nicht wieder aufnehmen koͤnnen, es ſey dann aus einem neuen Grunde, in welchem Falle er jedoch die vorigen Urſachen wieder geltend machen kann.
. Zweyter Abſchnitt.
Von den vorlaͤufigen Maaßregeln, welche die auf eine beſtimmte Urſache gegruͤndete Eheſcheidung veranlaſſen kann.
267. Die einſtweilige Sorge fuͤr das Wohl der Kinder verbleibt dem Manne, er mag Klaͤger oder Beklagter in der Eheſcheidungsſache ſeyn, wenn nicht von dem Gerichte auf das Anſuchen der Mutter, der Familie, oder des koͤnig⸗ lichen Procurators, zum vorzuͤglichen Beſten der Kinder, eine andere Verfuͤgung getroffen wird.
268. Die Frau, als Klaͤgerin oder Beklagte, kann waͤh⸗ rend des Rechtsſtreites die Wohnung ihres Mannes ver⸗ laſſen, und eine dem Vermoͤgen deſſelben angemeſſene jaͤhrliche Unterhaltsſumme fordern. Das Gericht beſtimmt das Haus, worin ſie ſich aufhalten ſoll, und ſetzt, erforder⸗ lichen Falls, die Unterhaltsſumme feſt, welche der Mann ihr zu zahlen verbunden iſt.
369. Die Frau iſt, ſo oft ſie hierzu aufgefordert wird, ſchuldig, darzuthun, daß ſie in dem ihr angewieſenen Hauſe wirklich wohne; vermag ſie dieſes nicht, ſo kann der Mann ihr die jaͤhrliche Unterhaltsſumme verſagen, und, wenn die Frau es iſt, die auf Eheſcheidung klagte, ſie zur Fort⸗ ſetzung des Prozeſſes fuͤr nicht befugt erklaͤren laſſen.
270. Wenn Guͤtergemeinſchaft unter den Ehegatten be⸗ ſteht, ſo kann die Frau, als Klaͤgerin oder Beklagte, von dem Tage der im 23 8sſten Artikel erwaͤhnten Verfuͤgung an, in jeder Lage des Prozeſſes, zur Erhaltung ihrer Rechte darauf antragen, daß das bewegliche Vermoͤgen der Guͤ⸗


