I. Buch. 6. Titel. 3. Cap. 53
tergemeinſchaft unter Siegel gelegt werde. Nur wenn ein Inventar errichtet und demſelben eine Schaͤtzung beygefuͤgt wird, der Mann aber die Verpflichtung uͤbernimmt, die aufgezeichneten Gegenſtaͤnde dereinſt wieder herauszugeben, oder als gerichtlicher Verwahrer fuͤr deren Werth zu haften, ſollen die Siegel wieder abgenommen werden.
271. Jede nach dem Tage der im 23 8ſten Artikel erwaͤhn⸗ ten Verfuͤgung von dem Manne zur Belaͤſtigung der Guͤter⸗ gemeinſchaft uͤbernommene Verbindlichkeit, jede nach dieſer Zeit von ihm geſchehene Veraͤußerung dazu geheiger Grund⸗ ſtuͤcke, ſoll fuͤr unguͤltig erklaͤrt werden, ſo bald nur erwieſen wird, daß ſie zur Beeintraͤchtigung der Gerechtſame der Frau uͤbernommen oder geſchehen ſey.
Dritter Abſchnitt.
Von den Einreden gegen die Zulaͤſſigkeit einer Eheſchei⸗ dungs⸗Klage aus beſtimmter Urſache.
272. Die Klage auf Eheſcheidung ſoll durch die Wieder⸗ ausſoͤhnung der Ehegatten erloſchen ſeyn, mag dieſe nun ſeit den Thatſachen, welche zu jener Klage haͤtten berechtigen koͤnnen, oder nach bereits angeſtellter Klage, erfolgt ſeyn.
273. In beyden Faͤllen ſoll der Klaͤger mit ſeiner Klage nicht weiter gehoͤrt werden. Er kann gleichwohl wegen einer ſeit der Wiederausſoͤhnung eingetretenen Urſache eine nene Klage anſtellen, und alsdann, zu deren Unterſtuͤtzung, auch von den vorigen Urſachen Gebrauch machen.
274. Leugnet der Klaͤger, daß eine Ausſoͤhnung erfolgt ſey, ſo hat der Beklagte durch Urkunden oder durch Zeugen, in der im erſten Abſchnitte des gegenwaͤrtigen Capitels be⸗ ſtimmten Form, Beweis zu fuͤhren.
Drittes Capitel. Von der Eheſcheidung wegen wechſelſeitiger Einwilligung.
275. Auf die wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten wird keine Ruͤckſicht genommen, wenn der Mann noch nicht


