54 I. Buch. 6. Titel. 3. Cap.
fuͤnf und zwanzig, oder die Frau noch nicht ein und zwan⸗ zig Jahre alt iſt.
276. Die wechſelſeitige Einwilligung wird nur alsdann zugelaſſen, wenn die Ehe zwey Jahre beſtanden hat.
277. Sie wird nicht mehr zugelaſſen, wenn die Ehe ſchon zwanzig Jahre beſtanden hat, und eben ſo wenig, wenn die Frau fuͤnf und vierzig Jahre alt iſt.
278. In keinem Falle ſoll die wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten hinreichen, wenn ſie nicht von ihren Eltern oder uͤbrigen noch lebenden Aſcendenten, nach den im 150ſten Artikel unter dem Titel: von der Ehe, vorgeſchriebenen Regeln genehmigt worden iſt.
279. Die Ehegatten, welche entſchloſſen ſind, die Ehe⸗ ſcheidung durch wechſelſeitige Einwilligung auszuwirken, muͤſſen zuvor ihr ganzes bewegliches und unbewegliches Vermoͤgen aufzeichnen und ſchaͤtzen laſſen, auch wegen ihrer wechſelſeitigen Gerechtſame eine Beſtimmung machen, wobey es ihnen jedoch unbenommen bleibt, ſich daruͤber zu ver⸗ gleichen.
280. Gleichergeſtalt ſind ſie verbunden, uͤber folgende drey Punkte eine ſchriftliche Uebereinkunft zu treffen:—
1) Wem die aus ihrer Ehe erzeugten Kinder, ſowohl waͤhrend der Probezeit als nach ausgeſprochener Eheſchei⸗ dung, anvertraut werden ſollen;
2) In welches Haus ſich die Eheſrau begeben ſoll, um waͤhrend der Probezeit ſich darin aufzuhalten;
3) Welche Summe der Mann waͤhrend dieſer Zeit ſeiner Frau bezahlen ſoll, wenn ihre Einkuͤnfte zur Beſtreitung ihrer Beduͤrfniſſe nicht hinreichen.
281. Die Ehegatten ſollen zuſammen vor dem Praͤſiden⸗ ten des Civilgerichtes ihres Bezirkes, oder dem ſeine Stelle verſehenden Richter, perſoͤnlich erſcheinen, und ihm, in Gegenwart zweyer Notarien, die ſie mit ſich bringen, ihren Willen erklaͤren.
282. Der Richter ſoll, in Gegenwart der zwey Nota⸗ rien, beyden Ehegatten zuſammen und jedem insbeſondere die ihm paſſend ſcheinenden Vorſtellungen machen und Er⸗


