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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
55
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I. Buch. 6. Titel. 3. Cap. 55

mahnungen geben; er ſoll ihnen das vierte Capitel des gegenwaͤrtigen Titels, welches die Wirkungen der Eheſchei⸗ dung beſtimmt, vorleſen, und ihnen alle Folgen ihres Vor⸗ habens entwickeln.

283. Beſtehen die Ehegatten auf ihrer Entſchließung, ſo ſoll ihnen von dem Richter ein Zeugniß daruͤber ertheilt werden, daß ſie die Eheſcheidung nachſuchen, und darin wechſelſeitig einwilligen; ſie ſelbſt aber ſind verbunden, außer den im 279 und 28oſten Artikel erwaͤhnten Auf⸗ faͤtzen noch folgende beyzubringen, und ſogleich den Notarien einzuhaͤndigen:

1) Ihre Geburts⸗Urkunden und ihre Heiraths⸗Urkunde;

2) Die Geburts⸗ und Sterbe⸗Urkunden aller aus ihrer Ehe erzeugten Kinder;

3) Die in glaubhafter Form abgefaßte Erklaͤrung ihrer Eltern oder anderer noch lebenden Aſcendenten, daß ſie aus ihnen bekannten Urſachen ihren Sohn oder Enkel, ihre Tochter oder Enkelin(deren Namen und die Perſon, mit welcher ſie verheirathet ſind, genau angegeben ſeyn muß) ermaͤchtigen, um die Eheſcheidung nachzuſuchen, und in ſelbige einzuwilligen.— Daß die Eltern und Großeltern der Ehegatten noch leben, wird aber ſo lange vermuthet, bis die Urkunden vorgelegt werden, welche deren Abſterben erweiſen.

284. Die Notarien nehmen uͤber alles, was in Ge⸗ maͤßheit der vorhergehenden Artikel geſagt oder gethan worden, ein genaues Protocoll auf; das Original⸗Concept deſſelben, nebſt den vorgelegten, dem Protocoll beyzufuͤgen⸗ den, Beweisſtuͤcken, behaͤlt der aͤlteſte der beyden Notarien. In dem Protocoll iſt beſonders zu erwaͤhnen, daß der Frau die Weiſung ertheilt ſey, ſich binnen vier und zwanzig Stunden in das mit ihrem Manne verabredete Haus zu begeben, und bis nach ausgeſprochener Eheſcheidung ſich daſelbſt aufzuhalten.

285. Die auf ſolche Art geſchehene Erklaͤrung ſoll in den erſten vierzehn Tagen des darauf folgenden vierten, ſiebenten und zehnten Monats, unter Beobachtung der vorigen Foͤrm⸗