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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
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56
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56 I. Buch. 6. Titel. 3. Cap.

lichkeiten, erneuert werden. Jedesmal ſollen die Parteyen durch oͤffentliche Urkunden den Beweis beybringen, daß ihre Eltern oder andere noch lebende Aſcendenten auf ihrem erſten Ent⸗ ſchluſſe beharren; doch brauchen ſie die Vorlegung irgend eines andern ſchriftlichen Aufſatzes nicht zu wiederholen.

286. Nach dem Ablaufe eines Jahres, von dem Tage der erſten Erklaͤrung an zu rechnen, ſollen die Ehegatten in den naͤchſten vierzehn Tagen, jeder in Begleitung zweyer Freunde, welche angeſehene Einwohner des Bezirkes, und wenigſtens fuͤnfzig Jahre alt ſeyn muͤſſen, zuſammen und in Perſon vor dem Praͤſidenten des Gerichtes, oder dem ihn vertretenden Richter, erſcheinen, und ihm die Ausfertigun⸗ gen der vier Protocolle, welche ihre wechſelſeitige Einwilli⸗ gung enthalten, ſo wie aller dieſen Protocollen beygefuͤgten Belege, in beglaubter Form uͤberreichen; auch endlich, und zwar ein jeder fuͤr ſich beſonders, aher doch in Gegenwart des andern und der vier Freunde, das Gericht erſuchen, die Eheſcheidung zuzulaſſen.

287. Nachdem der Richter und die Beyſtaͤnde den Ehe⸗ gatten ihre Bemerkungen mitgetheilt haben, wird ihnen, wenn ſie auf ihrem Vorhaben beharren, uͤber ihr Geſuch und die von ihnen geſchehene Ueberlieferung der dazu gehoͤ⸗ rigen Beweisſtuͤcke eine Beſcheinigung zugeſtellt. Der Gerichts⸗ Secretaͤr nimmt hieruͤber ein Protocoll auf, welches ſowohl die Parteyen, als die vier Beyſtaͤnde, der Richter und der Secretaͤr, unterzeichnen; ſollten aber die Parteyen erklaͤren, daß ſie zu unterſchreiben nicht verſtehen oder dazu außer Stande ſeyen: ſo muß dies erwaͤhnt werden.

288. Unter das Protocoll ſetzt der Richter ſogleich ſeine

Verfuͤgung, des Inhalts, daß er binnen drey Tagen, auf den ſchriftlichen Antrag des koͤniglichen Procurators, wel⸗ chem zu dieſem Zwecke die Beweisſtuͤcke durch den Secretaͤr mitgetheilt werden ſollen, dem Gerichte in dem Berathſchla⸗ gungs Zimmer die ganze Sache vortragen werde.

289. Findet der koͤnigliche Procurator in den ihm mit⸗ getheilten Urkunden den Beweis, daß, als beyde Ehegatten ihre erſte Erklaͤrung abgaben, der Mann fuͤnf und zwanzig und