Jahrgang 
1 (1850)
Seite
23-24
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Koburg. Den 20. December. Die Vereinigung der beiden Landestheile Theater.

Eine proviſoriſche Verordnung, die Organi⸗ ſation des Miniſteriums und des Geheimraths⸗ Collegiums betreffend, iſt ſoeben mit dem Re⸗ gierungsblatte ausgegeben worden, und wird in derſelben namentlich der Wunſch auf Vereinigung der beiden Herzogthümer ausgeſprochen, welchen bekanntlich trotz fortwährender eifriger Bemühun⸗ gen des Herzogs an dem Egoismus Gotha's ſcheiterte; deshalb iſt nun einem unpartheiiſchen Mann, dem Legationsrath von Seebach aus Dresden, welcher vermöge ſeiner Abſtammung keinem der beiden Herzogthümer angehört, die Bildung des Miniſteriums übertragen. Daſſelbe iſt nun vollſtändig, doch iſt der Herr von See⸗ bach nur Staatsminiſter mit dem Prädikate Excellenz, die Uebrigen ſind Miniſterialräthe und heißen: Friedrich Braun, Rudolph Brückner, Leopold Braun, früher im Juſtizamt angeſtellt. Die angezogene Stelle In der Verordnung lauttt wörtlich:Inzwiſchen iſt durch die Umſtände und insbeſondere zur weiteren Verfolgung des Planes einer Vereinigung Unſerer beiden Landestheile, welche auch wegen der deutſchen Angelegenheiten (droht vielleicht Mediatiſirung?) unverzüglich in Angriff genommen werden muß ꝛc., und weiter: Wir haben Uns daher, in Berückſichtigung die⸗ ſer Verhältniſſe und deren Dringlichkeit, bewogen gefunden, eine neue Beſetzung Unſeres Staats⸗ Miniſteriums zu bewirken und dabei beſonders mit darauf Rückſicht zu nehmen, daß die oberſte Leitung der ſämmtlichen Staatsgeſchäfte in die Hand eines Mannes gelegt werde, der weder bezüglich ſeiner Abſtammung noch ſeines bishe⸗ rigen Berufs als ausſchließlich oder doch vorzugs⸗ weiſe dem einen oder dem andern Landestheile angehörig betrachtet werden kann ꝛc. Die ſchrift⸗ lichen Anfertigungen von Staatsangelegenheiten werden entweder vom Herzog ſelbſt unterzeichnet und müſſen in dieſem Falle vom Staatsminiſter contraſignirt 5, oder ſie ergehen unter der FormelAuf höchſten Befehl Herzoglich Sächſ. Staatsminiſteriums, unter der Unterſchrift und Verantwortlichkeit des Staatsminiſters. Bei Ver⸗ hinderungen deſſelben wird deſſen Stelle von dem ihm zunächſt ſtehenden Mitgliede des Staatsmi⸗ niſteriums vertreten. Im abermaligen Verhin⸗ derungsfalle geht es der Reihefolge weiter. In dieſen Fällen geht der Namensunterſchrift des Stellvertreters die Bemerkung:Bei Verhinde⸗ rung des Saatsminiſters voraus. Es erleidet keinen Zweifel, daß die Uebertragung der Staats⸗ geſchäfte in Eine Hand, dieſelben natürlich ſehr vereinfachen und der Zwieſpalt beider Länder ge⸗ hoben wird, welcher nicht allein im engen, ſondern auch im weitern Sinne ein großer Krebsſchaden in den inneren Verhältniſſen unſeres deutſchen Vaterlandes iſt. Koburg hat aber bei dem be⸗ kannten Erbtheilungs⸗Vertrag von 1826 das Für⸗ ſtenthum Saalfeld, das Amt Themar und einige

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Ortſchaften, ſonſt zum Amte Neuſtadt gehörig,

dafür an Meiningen abgetreten. Was man da⸗ mals verſäumte, beide Herzogthümer zu vereini⸗ gen, iſt natürlich nun um ſo ſchwieriger, aber

bei dem unermüdlichen Streben und der feſten

Willenskraft des jetzigen Herzogs doch ausführbar

und zwar: durch die neue Organiſation des Mi⸗ niſteriums mit einem unpartheiiſchen Mann an der Spitze. Schwierigkeiten von Seiten der Stände gegen die Vereinigung der Herzogthümer würden wohl nicht zweckmäßig erſcheinen, da die

Spaltung von Preußen benutzt werden würde,

um die Mediatiſirung zu bewerkſtelligen. So

wie die Stimmung aber hier iſt, glauben wir,

daß man gern auf den Vorſchlag eingeht, wenn

man nur dadurch der Mediatiſirung entgeht.

Eine neue Verordnung ſchreibt jetzt die Urwahlen

auf den 2. Januar k. J. aus und müſſen ſolche

bis zum 5. Januar k. J. vollſtändig bewerkſtelligt ſein. Die Wahlen der Abgeordneten und Erſatz⸗

männer ſind bis zum i6. deſſelben Monats zu

bewirken. Das Wahlgeſetz iſt dasjenige vom

22. April 1848. Nach dieſem leiſten die Abge⸗

ordneten und Erſatzmänner bei ihrem Eintreten

in die Ständeverſammlung einen Eid. Sie

ſchwören Treue dem Herzog, treue Beobachtung der Landeöverfaſſung, Gehorſam den Geſetzen und in der Verſammlung das allgemeine Wohl nach beſter Ueverzeugung zu berathen. Die Koburgi⸗ ſche Ständeverſammlung wird aus 18 Abgeord⸗ neten beſtehen. Es iſt uns aber unbegreiflich,

daß die Regierung nach bereits mehrfach gemach⸗ ter ſchlimmer Erfahrung die Stände beider Län⸗ der nicht zu einem gemeinſchaftlichen Landtage verſammelt, welcher vielleicht in Gotha zuſammen zu kommen hätte, wohin der Hof zu Anfang des nächſten Jahres überſiedelt, um insgeſammt das Vereinbarungs⸗Princip zu berathen. Leider glauben wir den beiden divergirenden Landtagen kein günſtiges Prognoſtikon ſtellen zu dürfen, und was man vielleicht ungern thut, ſpäter doch zu thun gezwungen iſt, ſobald das Project verworfen wird, das iſt: die beiden Landtage aufzulöſen und alsdann einen gemeinſchaftlichen zuſammen zu rufen. Warum aber eine bittere Erfahrung mehr machen? Nirgends wäre die Oectrohirung eines Wahlgeſetzes zu einem gemeinſchaftlichen Land⸗ tage beſſer am Platz geweſen, als eben hier. Das fait accompli würde das Ruderwerk der Staatsmaſchine ſchon in Bewegung geſetzt haben und beſſer reguliren laſſen, als bei der fortwäh⸗ renden Friction ſich gegenſeitig hemmender Kräfte. Gotha wird nach ſeiner Seelenzahl bei einem vereinigten Landtage das Uebergewicht über Koburg haben. Wer aber wollte ſagen, daß alle gothai⸗ ſchen Stimmen den Koburgiſchen Oppoſition machen würden, wenn dieſe dafür wären. Es iſt denkbarer, daß bei der Wichtigkeit dieſer An⸗ gelegenheit den Koburgiſchen, falls dieſe dafür wären, noch Gothaiſche zugeführt würden, welches nun nicht möglich iſt, da die Trennung der Land⸗ tage von vorn herein ſchon die Stimmen ſpaltet und Koburg durch die geringere Anzahl ſeiner Abgeordneten ja ſtets in der Minderheit bleiben muß, und geſchieht auch alles mit Stimmenein⸗ helligkeit Koburgiſcher Seits.

An Vergnügungen mangelt es angenblicklich