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binden. Es iſt freilich geſagt worden, daß, nachdem
die Frage einmal der ganzen Nation vorgelegt war⸗ jeder einzelne Buͤrger die Pflicht hatte, dieſelbe zu be⸗ antworten, und daß folglich diejenigen, die es nicht thaten, als ſolche betrachtet werden muͤſſen, die der
Meinung der Andern ſtillſchweigend beigetreten ſeven.
Dieſes, einer geſetzlichen Praͤſumtion in allen aͤhnli⸗
chen Faͤllen widerſprechende Argument iſt nicht guͤlti⸗ ger, als die Vertheidigung jenes Soldaten, der, ange⸗ klagt, dem Bildniſſe der heiligen Jungfrau ein Hals⸗ tuch geſtohlen zu haben, erwiederte, er habe die Ma⸗ donna zuerſt um die Erlaubniß dazu gebeten und ihr Stiliſchweigen als eine ſolche godeutet. In anderer Hinſicht iſt zu bemerken, daß die Abſtimmung, kraft
welcher Napoleon die gaͤnzliche und unwiederbringliche
Abtretung der Freiheit Frankreichs zu ſeinen Gunſten in Anſpruch nahm, und nichts ſeierlicher war, als die⸗ jenige, durch welche das Vol. her die Verfaſſung vom Jahre 1792, die vom Jahre VIII. und endlich die Couſularverfaſſung genehmigt hatte. Nun war aber die Abſtimmung bei allen dieſen Gelegenheiten bindend und bleibend, oder ſie konnte nach dem Be⸗ lieben des Volks wieder zuruͤckgenommen werden. Im erſten Falle war das Volk im Jahre 1804 nicht be⸗ fugt, den auf die Verfaſſung des Jahres 1792 abge⸗ legten Eid wieder aufzuheben. Die andern Regie⸗ rungsformen, die es ſtatt der letzteren ſanktionirte,
waren folglich weiter nichts als Uſurpationen, und


