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MW Die gerichtliche Verhandlung in Deutschland ist wegen Gefährdung der Staatssicherheit unter strengstem Ausschluß der Öffentlichkeit durchzuführen.! Ausländische Zeugen dürfen in der Hauptverhandlung nur mit Genehmigung des Oberkommandos der Wehrmacht vernommen werden... Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht Keitel
II. Soweit die SS- und Polizeigerichtsbarkeit für Straftaten der unter I be- zeichneten Art zuständig ist, ist sinngemäß zu verfahren. Der Reichsführer-SS EV. Scharfe SS-Gruppenführer
Generalleutnant der Waffen-SS F.d. R. der Abschrift:
Hasenberg. Angestellte.
IMT, Bd. XXXVII, S. 571-573. Dok. 090-L. Bd. XXVI, S. 245-249. Dok. 669-PS.
Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Dezember 1941
XI.
...(2) Als Strafe wird von den Standgerichten die Todesstrafe verhängt. Die Standgerichte können auch von Strafe absehen und statt dessen die Über- weisung an die Geheime Staatspolizei aussprechen...
„Reichsgesetzblatt I“, 1941. S. 759.
Bericht des Reichsjustizministers Thierack über eine Besprechung mit Himmler am 18. September 1942
Besprechung mit Reichsführer SS Himmler am 18. 9. 1942 in seinem Feld-
quartier in Gegenwart des StS. Dr. Rothenberger, SS-Gruppenführer Strecken- bach und SS-Obersturmbannführer Bender...
2. Auslieferung asozialer? Elemente aus dem Strafvollzug an den Reichs-
1 In einem Schreiben des Oberkommandos der Wehrmacht vom 2. Februar 1942 heißt es noch deutlicher: Die Beschuldigten sollen künftig„heimlich nach Deutschland gebracht und die weitere Behandlung der Strafsachen hier betrieben werden. Die abschreckende Wirkung dieser Maßnahmen liegt a) in dem spurlosen Verschwindenlassen der Beschuldigten,
b) darin, daß über ihren Verbleib und ihr Schicksal keinerlei Auskunft gegeben werden darf.“ IMT, Bd. XXXVII, S. 575. Dok. 090-L.
2 Die„Asozialen“ waren in den Konzentrationslagern nur ein kleiner Prozentsatz. Der Grundsatz „Vernichtung durch Arbeit“ wurde auf alle Häftlinge angewandt.
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