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(1) Die Straftaten des Abschnitts I der Richtlinien sind nur unter folgenden Voraussetzungen in den besetzten Gebieten abzuurteilen:
1. Es muß wahrscheinlich sein, daß gegen die Täter, mindestens aber die Haupttäter, Todesurteile ergehen.
9. Das Verfahren und die Vollstreckung der Todesurteile muß schnellstens durchgeführt werden können(grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Fest- nahme des Täters).
3. Gegen die sofortige Vollstreckung der Todesurteile dürfen besondere politische Bedenken nicht bestehen.
4. Es darf, abgesehen von Todesurteilen wegen Mordes und Freischärlerei, kein Todesurteil gegen eine Frau zu erwarten sein.
(2) Wird ein nach Abs. 1 ergangenes Urteil aufgehoben, so kann das Ver- fahren in den besetzten Gebieten weitergeführt werden, wenn die Voraus- setzungen des Abs. 1 Nr. 1, 8 und 4 noch gegeben sind.
II.
(1) Bei den Straftaten des Abschnitts I der Richtlinien prüft der Gerichtsherr im Benehmen mit den Abwehrstellen, ob die Voraussetzungen für eine Aburteilung in den besetzten Gebieten gegeben sind. Bejaht er das, so verfügt er den Zusammentritt des Feldkriegsgerichts. Verneint er es, so legt er die Akten seinem übergeordneten Befehlshaber($ 89 Abs. 1 KStVO) vor. Dieser kann sich die Entscheidung vorbehalten.
(2) Der übergeordnete Befehlshaber entscheidet endgültig, ob die Voraus- setzungen für eine Aburteilung in den besetzten Gebieten gegeben sind. Bejaht er das, so betraut er damit einen Gerichtsherrn seines Befehlsbereichs. Verneint er es, so beauftragt er die Geheime Feldpolizei, den Täter nach Deutschland zu bringen.
IV.
(1) Täter, die nach Deutschland gebracht werden, sind dort dem Kriegs- verfahren nur unterworfen, wenn das Oberkommando der Wehrmacht oder der übergeordnete Befehlshaber bei seiner Entscheidung nach Abschnitt III er- klärt, daß besondere militärische Belange die Aburteilung durch ein Wehr- machtsgericht fordern. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so gilt die Anordnung, der Täter sei nach Deutschland zu bringen, als Abgabe im Sinne des$ 3 Abs. 2 Satz 2 KStVO.
(2) Macht der übergeordnete Befehlshaber von seiner Befugnis nach Abs. 1 Gebrauch, so legt er die Akten auf dem Dienstwege dem Oberkommando der Wehrmacht vor. Die Täter sind der Geheimen Feldpolizei als„Wehrmachts- gefangene“ zu bezeichnen.
(3) Das Oberkommando der Wehrmacht bestimmt den Gerichtsstand für Täter, die nach Abs. 1 dem Kriegsverfahren unterworfen sind. Es kann auf die Zuständigkeit der Wehrmachtsgerichte verzichten. Es kann ferner das Ver- fahren auf beliebige Zeit aussetzen.
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