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Buchenwald : Mahnung und Verpflichtung ; Dokumente und Berichte / herausgegeben von dem Inernationalen Buchenwald-Komitee .... Redaktion: Prof. Dr. Walter Bartel [und 7 weitere]
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29
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eheim!] Febr. 1949

ungsmacht.

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In den besetzten Gebieten ist bei Straftaten von nichtdeutschen Zivilpersonen, die sich gegen das Reich oder die Besatzungsmacht richten, und deren Sicherheit oder Schlagfertigkeit gefährden, grundsätzlich die Todesstrafe angebracht.

II.

Die Straftaten des Abschnitts I sind grundsätzlich nur dann in den besetzten Gebieten abzuurteilen, wenn wahrscheinlich ist, daß gegen die Täter, minde- stens aber die Haupttäter, Todesurteile ergehen und wenn das Verfahren und die Vollstreckung der Todesurteile schnellstens durchgeführt werden können. Sonst sind die Täter, mindestens aber die Haupttäter, nach Deutschland zu bringen.

II.

Täter, die nach Deutschland gebracht werden, sind dort dem Kriegsverfahren nur unterworfen, wenn besondere militärische Belange es fordern. Deutschen und ausländischen Dienststellen ist auf Fragen nach solchen Tätern zu erklären, sie seien festgenommen worden, der Stand des Verfahrens erlaube keine wei- teren Mitteilungen... ER

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht Keitel

3.) Erste Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers und Obersten Befehlshabers der Wehrmacht für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich oder die Besatzungsmacht in den besetzten Gebieten.

Auf Grund von Abschnitt V der Richtlinien des Führers und Obersten Be- fehlshabers der Wehrmacht für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich oder die Besatzungsmacht in den besetzten Gebieten vom 7. Dezember 1941 bestimme ich:

I.

Die Voraussetzungen des Abschnitts I der Richtlinien werden in der Regel gegeben sein bei: 1. Anschlägen gegen Leib und Leben, 2. Spionage, 3. Sabotage, 4. kommunistischen Umtrieben, 5. Straftaten, die geeignet sind, Unruhe zu stiften, 6. Feindbegünstigung, begangen durch: a) Menschenschmuggel, b) den Versuch, in eine feindliche Wehrmacht einzutreten, c) Unterstützung von feindlichen Wehrmachtsangehörigen(Fallschirmjägern usw.), 7. unerlaubtem Waffenbesitz.

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