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$5 Schutzhaftbefehl
(1) Die Anordnung der Schutzhaft erfolgt durch schriftlichen Schutzhaftbefehl des Geheimen Staatspolizeiamtes, der dem Beschuldigten bei der Festnahme oder spätestens am Tage nach der Übersendung des Schutzhaftbefehls in Ab- schrift gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen ist.
(2) Der Schutzhaftbefehl muß kurz die Gründe für die Schutzhaft angeben.
(3) Den nächsten Angehörigen(Ehefrau, Eltern, Kindern oder Geschwistern) ist, sofern nicht besondere Bedenken entgegenstehen, mitzuteilen, daß Schutz- haft angeordnet worden ist und wo sich der Schutzhäftling befindet.
(4) Bei der Anordnung der Schutzhaft gegen einen Beamten ist dessen vor- gesetzte Dienststelle unverzüglich durch die Dienststellen der Geheimen Staatspolizei von der Inschutzhaftnahme des Beamten unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
(5) Bei der Anordnung der Schutzhaft gegen Mitglieder der NSDAP und ihrer Gliederungen sind die zuständigen Parteidienststellen durch die Dienststellen der Geheimen Staatspolizei von der Inschutzhaftnahme unter Angabe der
Gründe in Kenntnis zu setzen.
$6 Vollstreckung Die Schutzhaft ist grundsätzlich in staatlichen Konzentrationslagern zu voll- strecken. SR
Dauer (1) Die Schutzhaft ist nur so lange aufrecht zu erhalten, als ihr Zweck es er- fordert. (2) Die Entlassung aus der Schutzhaft verfügt das Geheime Staatspolizeiamt. Zu diesem Zweck prüft es von Amts wegen in regelmäßigen Zeitabständen von höchstens 3 Monaten, ob die Schutzhaft aufzuheben ist.1 Spätestens am 3. Tage
nach der Aufhebung der Schutzhaft muß die Entlassung erfolgt sein... gez. Frick
„Verfügungen, Anordnungen, Bekanntgaben“. II. Band. Herausgegeben von der Partei-Kanzlei. München, o. J., S. 436-439.
Entscheidung des Reichsgerichts vom 15. 1. 40— 3 D 730/39—
. Die Schutzhaft und das Verfahren zu ihrer Verhängung, wie sie auf Grund der VO.? des Reichspräsidenten vom 28. 2. 33(RGBI.31S. 85) und der zunächst
1 Die Schutzhäftlinge haben von dieser Verordnung nichts gewußt und von einer Anwendung
nichts bemerkt. ® Verordnung. 3„Reichsgesetzblatt“.
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