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Buchenwald : Mahnung und Verpflichtung ; Dokumente und Berichte / herausgegeben von dem Inernationalen Buchenwald-Komitee .... Redaktion: Prof. Dr. Walter Bartel [und 7 weitere]
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Schutzhaft(Bestimmungen)

Durch Runderlaß vom 25. Januar 1938 hat der Reichsminister des Innern neue Bestimmungen über die Anwendung der Schutzhaft erlassen. Nachstehend gebe ich den Wortlaut dieses Erlasses zur vertraulichen Kenntnisnahme be-

kannt:

Der Reichsminister des Innern Berlin, den 25. 1. 1988

Die nachfolgenden Bestimmungen über die Schutzhaft treten am 1. Februar 1938 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:

a) mein Erlaß vom 12. April 1934 I 3311 A/28.2. mit den ergänzenden Erlassen vom 26. April 1934 und 10. Juli 1934(gerichtet an die Landesregie- rungen und Reichsstatthalter),

b) mein Erlaß vom 29. April 1935 VI B 7574/3014 mit ergänzendem Er- laß vom 1. Juli 1935 VI B 11568/3014(gerichtet an die Landesregierungen, die Reichsstatthalter, die preußischen Ober- und Regierungspräsidenten),

c) mein Erlaß vom 17. Juni 1985 HI P 3311/329(gerichtet an die Landes- regierungen),

d) der Erlaß des Geheimen Staatspolizeiamtes vom 3. Juli 1934 B. Nr. 19582 II 1 D-(gerichtet an die preußischen Ober- und Regierungspräsidenten),

e) der Erlaß des Politischen Polizeikommandeurs der Länder vom 9. Sep- tember 1935 B. Nr. 37840/35 II 1 D(gerichtet an die Politischen Polizeien der Länder und die preußischen Staatspolizeistellen).

$1 Zulässigkeit Die Schutzhaft kann als Zwangsmaßnahme der Geheimen Staatspolizei zur Ab- wehr aller volks- und staatsfeindlichen Bestrebungen gegen Personen angeord- net werden, die durch ihr Verhalten den Bestand und die Sicherheit des Volkes

und Staates gefährden. Die Schutzhaft darf nicht zu Strafzwecken oder als Ersatz für Strafhaft an- geordnet werden. Strafbare Handlungen sind durch die Gerichte abzuurteilen.

$2 Zuständigkeit

(1) Zur Anordnung der Schutzhaft ist ausschließlich das Geheime Staats- polizeiamt zuständig.

(2) Anträge auf Anordnung der Schutzhaft sind durch die Staatspolizeileit- bzw. Staatspolizeistellen an das Geheime Staatspolizeiamt zu richten. Jeder Antrag ist eingehend zu begründen; auf die Einlassungen des Festgenommenen ist dabei einzugehen. Eine Abschrift der Vernehmung des vorläufig Festgenom- menen ist unverzüglich nachzusenden.

(3) Schutzhaft darf nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte vorher über das ihm zur Last Gelegte gehört worden ist...

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