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6. April 34
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IL Zuständigkeit.
1) Für die Verhängung der Schutzhaft sind ausschließlich zuständig:
a) In Preußen das Geheime Staatspolizeiamt, die Oberpräsidenten, die Regie- rungspräsidenten, der Polizeipräsident in Berlin und die Staatspolizei- stellen,
b) In den übrigen Ländern die entsprechenden, von der Landesregierung zu bestimmenden Behörden.
2) Nicht befugt zur Inschutzhaftnahme sind die Stellen der NSDAP und der SA(Kreisleiter, Gauleiter, SA-Führer). Sie können die Verhängung von Schutz- haft bei den zuständigen Amtsstellen anregen. Diesen obliegt die pflichtgemäße Nachprüfung der Voraussetzungen und die ausschließliche Verantwortung für die Maßnahme.
3) Die Reichsstatthalter sind zur unmittelbaren Anordnung von Schutzhaft nicht befugt. Sie können ein Ersuchen um Verhängung der Schutzhaft an die zuständige oberste Landesbehörde, nicht an nachgeordnete Stellen richten. Die oberste Landesbehörde hat aus ihrer Zuständigkeit und ausschließlichen Ver- antwortung zu prüfen, ob die Verhängung der Schutzhaft abzulehnen ist, so kann der Reichsstatthalter trotzdem auf Verhängung der Schutzhaft bestehen. Die oberste Landesbehörde hat diesem Verlangen zu entsprechen. In diesem Falle trägt der Reichsstatthalter die ausschließliche Verantwortung für die Ver- hängung der Schutzhaft. Art. 3 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934(RGBl I S. 75) bleibt unberührt...
Is Zulässigkeit. 1) Die Verhängung der Schutzhaft ist nur zulässig: a) zum eigenen Schutz des Häftlings b) wenn der Häftling durch sein Verhalten, insbesondere durch staatsfeind- liche Betätigung die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar ge- fährdet...
IV. Vollstreckung.
Die Schutzhaft ist ausschließlich in staatlichen Gefangenenanstalten oder
Konzentrationslagern zu vollstrecken.... In Vertretung gez. Pfundtner
Ausschnittarchiv des Deutschen Instituts für Zeitgeschichte, Berlin, NS 14 922.
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