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Die„juristischen“ Grundlagen der„Schutzhaft“
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933
Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet:
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Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deut- schen Reiches werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungs- äußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungs- rechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschrän- kungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig... „Reichsgesetzblatt I“, 1935. S. 83.
Abschrift Reichsminister des Innern Berlin NW 40, den 12./26. April 34 Sal AUO SENAT An
a) die Landesregierungen für Preußen: an den Herrn Ministerpräsidenten und Herrn Minister des Innern,
b) die Herren Reichsstatthalter.
Betr.: Schutzhaft.
Zur Abwehr der durch den Reichstagsbrand vom 27. Februar 1933 ange- kündigten staats- und volksfeindlichen Umsturzbestrebungen hat die Reichs- regierung durch die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 28. Februar 1933 die staatsbürgerlichen Garantien der Weimarer Verfassung, darunter das Recht der Freiheit der Person, zeitweilig aufgehoben.
Die Länder wurden damit ermächtigt, nötigenfalls auch die Schutzhaft zu verhängen...
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