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Buchenwald : Mahnung und Verpflichtung ; Dokumente und Berichte / herausgegeben von dem Inernationalen Buchenwald-Komitee .... Redaktion: Prof. Dr. Walter Bartel [und 7 weitere]
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Eine Maßnahme zur Durchführung dieser Verordnung war die Verhängung der Schutzhaft, die ohne Vorliegen einer strafbaren Handlung beziehungsweise nach Verbüßung einer vom Gericht erkannten Strafe durch Polizeiorgane auf unbestimmte Zeit angeordnet werden konnte. Die politischen Gegner wurden ohne eine durch Gesetz unter Strafe gestellte Handlung begangen zu haben und ohne ordentliches Gerichtsverfahren auf unbestimmte Zeit eingesperrt. Die Schutzhaft verletzte also den elementaren Rechtssatznulla poena sine lege.! Nach dem Wortlaut des Gesetzes war die Schutzhaft zwar keine Strafe, den Tatsachen nach aber, wie aus den Dokumenten dieses Buches einwandfrei hervorgeht, weitaus mehr.

Angeordnet wurde die Schutzhaft durch die Geheime Staatspolizei(Staats- polizeiamt, in den späteren Jahren durch das Reichssicherheitshauptamt RSHA). Diese Dienststelle entschied auch über die Fortsetzung der Schutzhaft beziehungsweise über die Entlassung des Häftlings. Ein Rechtsmittel gegen die Verhängung der Schutzhaft gab es nicht. Damit war der Schutzhäftling der offenen Willkür ausgeliefert.

Die Schutzhaft wurde in den Konzentrationslagern vollzogen, deren Lager- ordnungen gegen die einfachsten Menschenrechte verstießen.

Genauso rechtswidrig war die Einsperrung und Vernichtung der rassisch Verfolgten. Es gab und konnte auch keine rechtlichen Grundlagen für die Ver- nichtung ganzer Völkerteile geben, die von den Faschisten alsrassisch minder- wertig bezeichnet wurden.

Während des zweiten Weltkrieges versklavten die Nazis die Bevölkerung der von ihnen besetzten Gebiete. Die Zwangsarbeiter mußten für die deutsche Rüstungsindustrie arbeiten, unterstanden aber einem besonderenRecht.

In den besetzten Ostgebieten gab es für sie nur ein Gericht, das Stand- gericht. Sah das Standgericht von sofortiger Erschießung ab, so wurden die Zwangsarbeiter der Geheimen Staatspolizei übergeben, die ihre Einweisung als Schutzhäftlinge in ein Konzentrationslager anordnete.

Über die Einrichtung der Konzentrationslager gab es keine gesetzlichen Be- stimmungen. Die ersten Lager wurden bereits unmittelbar nach dem 30. Januar 1933 von den Nazis geschaffen, um die politischen Gegner auszuschalten und darüber hinaus eine möglichst hohe Arbeitsleistung aus ihnen herauszupressen und somit große Profite einzuheimsen.

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Der Errichtung des Lagers auf dem Ettersberg ging ein Jahr der Verhand- lungen voraus. Sauckel, der Gauleiter von Thüringen, wollte SS-Verbände nach Weimar haben. Dies sprach er in einem Fernschreiben an Himmler vom 7. März 1943 aus:Da ich seinerzeit, wie Sie sich erinnern werden, ja darum gebeten habe, in Weimar Abteilungen der Waffen-SS in Garnison zu legen, bin ich auch selbstverständlich nach wie vor an der Festhaltung des Lagers interessiert....?

1 Keine Strafe ohne Gesetz. 2 Stadtarchiv Weimar, Bahnanschluß Buchenwald, Bl. 10.

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