(19) Verordnung zur Wiederherstellung des Straßenbildes bei jüdischen Gewerbebetrieben(vom 12. 11. 1938)
81 Alle Schäden, welche durch die Empörung des Volkes über die Hetze des internationalen Judentums gegen das nationalsozialistische Deutschland am 8., 9. und 10. November 1938 an jüdischen Gewerbebetrieben und Wohnungen entstanden sind, sind von dem jüdischen Inhaber oder jüdischen Gewerbetreibenden sofort zu beseitigen.
82(1) Die Kosten der Wiederherstellung trägt der Inhaber der betroffenen jüdischen Gewerbe- betriebe und Wohnungen.
(2) Versicherungsansprüche von Juden deutscher Staatsangehörigkeit werden zugunsten des Reichs beschlagnahmt... (Reichsgesetzblatt Teil I,$. 1581.)
(20) Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben(vom 12. 11. 1938)
81(1) Juden ist vom 1. Januar 1939 ab der Betrieb von Einzelhandelsverkaufsstellen, Versand- geschäften oder Bestellkontoren sowie der selbständige Betrieb eines Handwerks untersagt. (2) Ferner ist ihnen mit Wirkung vom gleichen Tage verboten, auf Märkten aller Art, Messen oder Ausstellungen Waren oder gewerbliche Leistungen anzubieten, dafür zu werben oder Bestellungen darauf anzunehmen. (3) Jüdische Gewerbebtriebe, die entgegen diesem Verbot geführt werden, sind polizeilich zu schließen.
82(1) Ein Jude kann’ vom 1. Januar 1939 ab nicht mehr als Betriebsführer im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 tätig sein. (2) Ist ein Jude als leitender Angestellter in einem Wirtschaftsunternehmen tätig, so kann ihm mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden. Mit Ablauf der Kündigungsfrist er- löschen alle Ansprüche des Dienstverpflichteten aus dem gekündigten Vertrag, insbesondere auch Ansprüche auf Versorgungsbezüge und Abfindungen.
83(1) Ein Jude kann nicht Mitglied einer Genossenschaft sein. (2) Jüdische Mitglieder von Genossenschaften scheiden zum 31. Dezember 1938 aus. Eine be- sondere Kündigung ist nicht erforderlich....
(Reichsgesetzblatt Teil I,$. 1580.)
(21) Behandlung der Juden im öffentlichen Leben
Der Stellvertreter des Führers München 33, den 30. Okt. 1937 Stabsleiter Braunes Haus
Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei hat im Verlauf der letzten Wochen mehrere
Anordnungen erlassen, durch die das Leben der Juden im Reich verschiedenen weiteren Ein-
schränkungen unterworfen worden ist.
Allen Juden ist für die Zeit ab Z0 Uhr ein allgemeines Ausgehverbot auferlegt worden.
Die im Besitze von Juden befindlichen Rundfunkapparate wurden eingezogen und den zuständi-
gen Stellen zur anderweitigen gemeinnützigen Verwendung zur Verfügung gestellt.
Für den Einkauf des lebensnotwendigen Bedarfs wurden den Juden ursprünglich bestimmte Ge-
schäfte zugewiesen, während ihnen der Einkauf in den übrigen Geschäften verboten wurde. Diese
Maßnahme führte zu einer Benachteiligung der Geschäftinhaber, die hiernach verpflichtet waren,
an Juden zu verkaufen. Es wurde daher unter Aufhebung dieser Anordnung bestimmt, daß den
Juden in den einzelnen Geschäften lediglich bestimmte Geschäftsstunden vorbehalten bleiben
sollten. Die Auswahl dieser Geschäftsstunden wird von den Staatspolizeistellen im Einvernehmen
mit den Organisationen des Handels getroffen.
Ein allgemeines Verbot, die jedermann zugänglichen Luftschutzräume zu benutzen, ist für die
Juden nicht ausgesprochen worden. Die Juden wurden angewiesen, sich eigene Luftscnutzräume
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