diese Elemente nicht erst in die Konzentrationslager des Reiches ab- zuschleppen, denn dann hätten wir nur Scherereien und einen unnöti- gen Briefwechsel mit den Familienangehörigen, sondern wir liquidie- ren die Dinge im Lande. Wir werden es auch in der Form tun, die die einfachste ist. Meine Herren, wir sind keine Mörder. Für den Polizi- sten und SS-Mann, der auf Grund dieser Maßnahme amtlich oder dienstlich verpflichtet ist, die Exekution durchzuführen, ist das eine furchtbare Aufgabe. Wir können leicht Hunderte von Todesurteilen hier unterzeichnen; aber ihre Durchführung deutschen Männern, anstän- digen deutschen Soldaten und Kameraden zu übertragen, das bedeutet eine furchtbare Belastung. Ich bin deshalb auch dem Parteigenossen Siebert sehr dankbar für die Herausgabe des Erlasses, in welchem er den Polizeiorganen eine gewisse Rücksichtnahme auf die physische Situation der mit solchen Exekutionen betrauten Männer zur Pflicht macht. Ich würde Sie bitten, diesen Erlaß, wenn es irgend möglich ist, unter allen Umständen zu berücksichtigen. Aber nicht nur das, jeder Polizei- und SS-Führer, der nun die harte Pflicht hat, diese Urteile zu vollstrecken, muß auch hundertprozentig die Gewißheit haben, daß er hier in Erfüllung eines Richtspruches der deutschen Nation han- delt. Daher wird auch für diese Fälle der AB-Aktion das summarische polizeiliche Standgerichtsverfahren durchgehalten, wie ich es mit dem Kameraden Streckenbach vereinbart habe, damit auf keinen Fall der Eindruck einer willkürlichen Aktion oder ein ähnlicher Eindruck ent- steht. Der Führer der deutschen Juristen, Doktor juris Frank, weiß auch möglichen Einwänden formaljuristi- scher Art sehr einfach zu begegnen. In der gleichen Sitzung führte er weiter aus:
...Wenn eine Justizstelle wahnsinnig genug wäre, das Vorgehen irgend einer Polizeidienststelle im Zusammenhang mit einer großen politischen Aktion einer strafrechtlichen Untersuchung zu unterziehen und allenfalls eine Anklage gegen diese Polizeidienststelle oder eine andere Dienststelle wegen Verletzung von Dienstpflichten usw. zu er- heben, so könnte man in diesem Vorgehen natürlich gerade aus dieser nicht echten Konkurrenz von Verwaltung und Polizei einen scharfen Verstoß gegen das Gemeinschaftsinteresse erblicken.
Sie werden vielleicht gehört haben, daß davon berichtet wurde, es sei im Distrikt Lublin eine solche Anklage von einer Justizstelle aus im Gange. Ich bin der Sache nachgegangen und habe festgestellt, daß nichts dergleichen vorlag. Ich möchte das ausdrücklich deshalb beto- nen, weil sonst der Eindruck entstehen würde, als ob solche Span- nungen geduldet werden. Ich habe jedenfalls festgestellt: Weder der zuständige Gouverneur noch der zuständige Justizbeamte hat irgendwie in diesem Zusammenhang eine Aktion in dieser Richtung unternommen. Die Gefahr allerdings, daß gewisse Dienststellen ir- gendeine notwendige Aktion nicht vornehmen, ist genau dieselbe wie im Reich.
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