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Maunz Theodor heute:
LEGALISIERTE DEN GESTAPO-TERROR
Lehrt seit 1952 öffentliches Recht an der Universität München, ist Mitglied im Vorstand des Instituts für Politik und öffentliches Recht; von 1957 bis 1964 Kultusminister in Bayern
Während der Nazizeit war Maunz Professor für öffentliches Recht in Frei- burg/Br. In dieser Zeit entwickelte er sich zu einem führenden Vertreter des faschistischen Verwaltungs- und Polizeirechtes. Im Jahre 1934 legte er ein Be- kenntnis zum NS-Staat und zur faschistischen Rechtsauffassung ab. Er schrieb, „daß das neue Staatsdenken mit einem solchen Anspruch auf Ausschließlichkeit auftritt, daß es nicht sagt, das jeweilige Staatsdenken sei für die Ermessens- entscheidung maßgebend, sondern nur das nationalsozialistische Staatsdenken.“ („Neue Grundlagen des Verwaltungsrechts“, Hamburg 1934)
Weiter heißt es:„Nicht der Staat setzt die Gesamtheit des Rechtes, sondern die völkische Lebensordnung wächst aus Blut und Boden hervor.“(Ebenda.)
Im Jahre 1937 legte er dar:„Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwal- tung geht aber weiterhin von einem völlig neuen Gesetzesbegriff aus. Gesetz ist geformter Plan des Führers und damit Ausdruck der völkischen Lebensord- nung. Der geformte Plan des Führers ist oberstes Rechtsgebot.“(„Verwaltung‘, 1937)
Maunz war einer jener führenden faschistischen Verwaltungsrechtler, die den„Rassegedanken“ auf diesem Gebiet durchsetzten. Im Oktober 1936 fand in Berlin die Tagung des NS-Rechtswahrerbundes zum Thema„Das Judentum in der Rechtswissenschaft“ statt. Maunz hielt dort eines der Hauptreferate mit dem Titel:„Das Judentum im Verwaltungsrecht”. In einer Pressemeldung über diesen Vortrag heißtes:
„Prof. Dr. Maunz... erläuterte... vor allem die verhängnisvolle Neigung jüdischer Verwaltungsrechtler zur liberalistischen Rechtsstaatsdoktrin... Die inhaltliche Entleerung der Verwaltungsrechtswissenschaft zeigte M. im einzel- nen an den Lehren der bekanntesten jüdischen Theoretiker auf.“(„Deutsche Juristenzeitung“, 1936, Sp. 1230)
Besonders widmete sich Maunz der rechtlichen Stellung der faschistischen Polizei und Gestapo. 1935 schrieb er:„Die Beschränkung aut die Gefahrenab- wehr wird allmählich gesprengt werden durch die Erstreckung des polizeilichen Aufgabenkreises auf alle die Eingliederung eines einzelnen in eine Gemein- schaft durch Zwang erforderlichen Handlungen.“(„Deutsches Recht, 1935) 5. 397)
Zur Gestapo heißt es bei Maunz:„Eine gesetzliche Aufzählung der Mittel, die der politischen Polizei für ihre vorbeugende Tätigkeit zur Verfügung ste- hen, ist nicht erfolgt. Neben dem Auftrag, alle staatsgefährlichen Bestrebungen


