Diese Formulierung entstammt dem Gedankengut des Moralphilosophen Jaspers. Gewiß hätte ich bei der moralisch-ethischen Betrachtung der hier strafrechtlich zu wertenden Sachverhalte auf Denker zurückgreifen kön- nen, die meiner Weltanschauung näher stehen als der für die westliche Welt so repräsentative Philosoph Jaspers.
Aus gutem Grunde habe ich das unterlassen. Ich werde deswegen noch häufiger in die Notwendigkeit kommen, Jaspers zu zitieren. Das mag auf den ersten Blick ein wenig einseitig erscheinen, zeigt aber, daß es in den ethischen Grundfragen der Bewertung der nazistischen Gewaltverbrechen kaum Mei- nungsdifferenzen unter den Denkern beider Welthälften gibt.
Auch in den von Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Großmann zahlenmäßig belegten Ausmaßen dieser Hauptverhandlung‘) sehe ich nicht das wesentliche
Kriterium für die— bereits äußerlich erkennbare— Außergewöhnlichkeit dieses Verfahrens. Die Außergewöhnlichkeit— ja Einmaligkeit!— dieses Verfahrens wird
vielmehr— bereits äußerlich— dadurch sichtbar, daß es für die Wahrheits- findung zwingend erforderlich war, Zeugen zu hören, die schlechthin fast aus allen europäischen Ländern stammten und aus allen Teilen der Welt an den Gerichtsort kamen, um ihrer Bekundungspflicht zu genügen. Sie kamen aus Polen und der CSSR, aus der UdSSR, England, Frankreich, Belgien und den Niederlanden; aus Ungarn, Österreich, Griechenland und Rumänien; aus den USA, Mexiko, Schweiz, Israel, Australien und Kanada.
Diese Tatsache machte es erdrückend offenkundig, daß fast die ganze Welt der Vernichtungsmaschinerie des Nazi-Systems ihren Blutzoll zu entrichten hatte und zeigt den gedanklich kaum faßbaren Umfang der von diesem System betriebenen Lebensvernichtung. Insoweit steht für alle Zeiten der Name„Auschwitz“ als Inbegriff der Massenmordmaschinerie schlechthin, die sich der Nationalsozialismus nach der zeitweisen Überwältigung des größten Teils von Europa geschaffen hatte, um durch Vernichtung von Teilen der Menschheit, deren Leben und Sein kurzerhand als„unwertig“ bezeichnet wurde, die Herrschaft des Hakenkreuzes über die Welt für die„Ewigkeit“, eben für die berüchtigten tausend Jahre, zu errichten und zu sichern.
Demgegenüber aber ist der Name„Auschwitz“ auch zum Symbol des Lei- dens geworden, dessen Gemeinschaftlichkeit die Opfer des Menschheits- hasses des Nazismus miteinander verband; des Leidens, dessen Ausmaß Herr Staatsanwalt Vogel eingangs seiner Schlußausführungen in so ergreifender Schlichtheit schilderte, einer Schlichtheit, die ihren Höhepunkt in der ein- fachen Feststellung fand: sie— die Millionen von Menschen, die in die Gas- kammern von Auschwitz gezwungen wurden— hatten einen schweren Tod!
Dieser Leidens-Gemeinschaftlichkeit der Opfer der vom Nazismus in Ausch- witz geschaffenen Vernichtungsmaschinerie entsprang der Wille derjenigen, die mit dem Leben davongekommen waren, teilzunehmen an dem Verfahren, das die Wahrheit über Auschwitz feststellen soll, um die Sühne für die dort begangenen Verbrechen zu finden. Es ist nicht persönliches Vergeltungs-
') Die Hauptverhandlung begann am 20. Dezember 1963. Sie dauerte also bis zum Beginn der Plädoyers am 7. Mai 1965 bereits 161/, Monate. An bis dahin 155 Verhandlungstagen wurden 356 Zeugen und 8 Gutachter über den Schuldvorwurf gegen die ursprünglich 22, zum Schluß noch 20 Angeklagten gehört und zahlreiche weitere schriftliche Zeugenaussagen und Urkunden verlesen. Im Verfahren waren 21 Nebenkläger, darunter 4 aus der Deutschen Demokratischen Republik, vertreten.


