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Reichsbund der deutschen evang.PiarrervereineE.V. an Reichsjustizminister Dr. Gürtner betr.: Aufhebung der Hait und Eröffnung eines ge- ordneten Gerichtsverfahrens.
1. November 1937.
Herrn Reichsjustizminister Dr. Gürtner
Berlin.
Herr Reichsminister!
In Ergänzung der Eingabe vom 16. Oktober 1937 bitte ich auf den Beschluß des Amtsgerichts Königswusterhausen vom 15. Ok-
eur d Js. PfarerB......... in Z.(4 Ds. 81. 37) und den Beschluß der Großen Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt a. d. Odezr vom 28. September d. J.i. S. Pfarrer R..... in St.
(4. Qs. 110/37) hinweisen zu dürfen. Im 1. Fall kommt das Gericht zu der Feststellung: DieKlageistunbegründet. Im2. Fall urteilt das Gericht: Es erscheint nicht angängig, die Untersuchungshaft unverändert fortdauern zu essen wenn die Durchführung des Strafverfah- rensausirgendwelchen Gründen,gleichviel wel- eBcs Art iu Erage gestellt ist-„Der. Haftbefehl! wird aufgehoben.“
Ganz besonders wichtig aber erscheint die Entscheidung des Strafsenats des Oberlandesgerichts von Naumburg vom 4. Oktober 1937 in der Strafsache gegen
1. den Pfarrer Georg G...., 2. den Pfarrer Bruno Gl....:.... beide in Eisleben(3 Ws. 337/37; 2 Js. 240/37).
Hier wird festgestellt:„Einenach den Bestim mungen der kirchenrechtlichen Verordnung unzulässige Kollekte wird noch nicht strafbar nach dem Sammlungsgesetz.“ Der Senat kommt nach reif- kochen: Prüsung zu der Auffassung, pflichtgemäß die Haftbefehle aufzuheben.“
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