Wenn nun auch eingewendet werden kann, daß andere Ge- richte anders entschieden haben, so das Kammergericht in seinem Beschluß vom 6. 9. 37(w. Ws. 304/37), so steht jedenfalls soviel heute schon fest, daß die ordentlichen Gerichte selber zu einer ganz entgegengesetzten Beurteilung darüber kommen, ob das Ver- anstalten der beanstandeten Sammlungen kriminell strafbar ist oder nicht. Muß man aber dann nicht auch den be- treffenden Geistlichen zubilligen, daß sie zumal bei der noch immer bestehenden Ungeklärtheit der kirchlichen Verhältnisse zu der Ueberzeu- gung gelangt seien, nach kirchlichen Grundsät- zenimRechtzusein. Gesteht man dies aber zu, so ist schon allein aus diesem einen Grunde eine Fortdauer der Haft mit dem Rechtsempfinden der Allgemeinheit unvereinbar und nicht mehr länger zu verantworten.
Aus diesem Grunde bitten wir nochmals, auch um der Gemein-, den willen, dafür einzutreten, daß die Haft der betreffenden Amts- brüder umgehend aufgehoben und daß ihnen in einem geordneten Gerichtsverfahren alsbald Gelegenheit gegeben wird, sich zu ver- antworten.
Klingler, Reichsbundesführer.


