Ueberzeugung heraus gehandelt. Durch die Ungeklärtheit der kirchlichen Lage und kirchlichen Anschauungen mag diese Ueber- zeugung in ihm hervorgerufen sein. Unter diesen Umständen würde die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach der An- sicht des Gerichts von der Allgemeinheit kaum verstanden und eher mißverstanden werden, zumal wenn man die bisherige Un- bescholtenheit des Beschuldigten und die Tatsache in Betracht zieht, daß seine Ehefrau und drei kleine Kinder seit einem Monat auf die Wiederkehr des Familienvaters warten.
Andere Haftgründe liegen nicht vor, es besteht insbesondere weder Fluchtverdacht noch Verdunkelungsgefahr.
Die Aufhebung des Haftbeschlusses rechtfertigt sich auch um- somehr, als die Akten nicht ergeben, daß mit einer baldigen Durch- führung des Verfahrens zu rechnen ist.“— In ganz ähnlichem Sinne wurde in der Strafsache gegen Pfarrer V...., D., von der Strafkammer 1b des Landgerichts Potsdam u. a. ausgeführt:„Nach den Richtlinien des Reichsministers der Justiz vom 13. 4. 35(Amtl. Sonderveröffentl. d. Dt. Justiz Nr. 7) unter Nr. 71 bedarf es stets einer gewissenhaften Prüfung, ob die Inhaftnahme nach der Be- deutung und den besonderen Umständen des Falles auch tatsäch- lich geboten erscheint. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die F reiheit einer Person darstellt, deren Schuld oder Nichtschuld erst noch im Strafverfahren festgestellt werden soll, und daß nicht gerechtfer- tigte Festnahmen und Verhaftungen das Ansehen der Strafrechts- pflege gefährden sowie eine bedenkliche Rechtsunsicherheit zur Folge haben können. Die Fortdauer der Haft wird daher nach die- sen Grundsätzen nur dann verantwortet werden können, wenn sie im Interesse eines wirksamen Schutzes der Allgemeinheit vor dem Rechtsbrecher notwendig ist. Eine solche Notwendigkeit kann hier nicht bejaht werden. Man kann weder von einer besonders schwe- ren Tat, noch von einer gewissenlosen Gesinnung oder einer ver- brecherischen Neigung des Täters sprechen. Daß der Angeschul- digte kein Rechtsbrecher im üblichen Sinne ist, ergibt sich aus sei- nem Amt und seiner bisherigen Unbescholtenheit. Der Angeschul- digte hat vielmehr aus seiner kirchlichen Ueberzeugung heraus gehandelt. Diese Ueberzeugung mag in ihm durch die kirchliche Entwicklung der letzten Jahre, die zu lebhaften Auseinanderseiz zungen innerhalb der Evangelischen Kirche geführt haben, hervor- gerufen sein. Unter diesen Umständen würde die Aufrechterhal- - tung der Haft von der Allgemeinheit kaum verstanden, eher miß- - verstanden werden. Die Aufhebung des Haftbefehls rechtfertigt
| sich umsomehr, als die Akten ergeben, daß eine schnelle Durch-
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