Gemeinde mitzuteilen; sie wollten es sich nicht gefallen lassen, Ueberzeı
wegen ihrer Treue zum Bekenntnis und wegen ihres Eintretens kirchlich
für ein bekenntnismäßiges Handeln und für die Freiheit der Wort- zeugun
verkündigung als Staatsfeinde bezeichnet zu werden. Daß einzel- würde d
nen Amtsbrüdern Fingerabdrücke genommen und sie fürs Ver- sicht de
brecheralbum photographiert wurden, ist uns besonders schmerz- eher we
lich.“ hl
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187 Nun ist in letzter Zeit auf die Beschwerde der Beschuldigten zieht, da
' verschiedentlich der die Untersuchungshaft anordnende Beschluß auf die‘ 150 des Amtsgerichts aufgehoben worden, so am 26. August 1937 in der hi
I Strafsache gegen den Pfarrer’-Hermann W...., am 9. September Wed nd
v 1937 in der Strafsache gegen den Pastor Wilhelm W....... aus Sr
Bi M., am 13. September 1937 in der Strafsache gegen den Pfarrer Die,
Ri Hans R....aus Pr., am 15. September 1937 in der Strafsache Somehr,:
m gegen den Pfarrer Heinrich V.... aus D. In allen 4 Fällen han- führung
ge delt es sich um Abkündigung einer Kollekte. Sinne wı
ud Im Falle Pfarrer W..... wurde die Aufhebung der Haft aus- Strafkam
Wr drücklich damit begründet, daß weder Fluchtverdacht noch Ver- 2 Rich
a dunkelungsgefahr bestehe.— Im Falle Pastor W......- wurde Onderye
ai. in der Begründung für die Aufhebung der Haft ausdrücklich ge- En gen Bi sagt:„Es erscheint fraglich, ob der Beschuldigte in subjektiver Hin- ng
F sicht straffällig geworden ist, da er die von ihm anerkannten kirch-“ gebo
‚8 lichen Organe möglicherweise als die ordentlichen vorgeordneten aD die
B Kirchenbehörden im Sinne der Bestimmungen angesehen hat und einer Pe
im Hinblick auf die derzeitige Ungeklärtheit der kirchlichen Lage„alver
und kirchlichen Anschauungen auch ansehen durfte..... Die 4 ste Fey
Aufhebung des Hafibeschlusses rechtfertigt sich um so mehr, als Bi Plege ge
die Akten nicht ergeben, daß mit einer baldigen Durchführung des Bi Olge hal
Verfahrens zu rechnen ist.“— In der Strafsache gegen Pfarrer| sen Grun
Hans R..... aus Pr. wird von der Strafkammer 1b des Land-| Mm Intera
gerichts Potsdam u. a ausgeführt:„Es ist zu berücksichtigen, daß Bi Rechishr,
die Untersuchungshaft einen besonders schweren Eingriff in die 7 Acht bei:
Freiheit und auch in die Vermögensverhältnisse einer Person dar- ä| Ten a;
stellt. Es ist deshalb eine jedesmalige gewissenhafte Prüfung nol- h brechen,
wendig, ob die Anordnung bzw. die Fortdauer der Haft nach der#| Ägte kein
Bedeutung und den besonderen Umständen des Einzelfalles geboten I Im Amt
erscheint. Eine weitere Inhaftierung des Beschuldigten wird daher ai Ügte hat
nur dann verantwortet werden können, wenn sie im Interesse eines i Fand
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werden. Man kann weder von einer besonders schweren Tat-noch Berufen
von einer gewissenlosen Gesinnung oder verbrecherischen Neigung ung de n
des Täters sprechen. Der Beschuldigte hat aus seiner religiösen RER
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