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Dokumente zum Abwehrkampf der deutschen evangelischen Pfarrerschaft gegen Verfolgung und Bedrückung : 1933 - 1945 / Reichsbund der Deutschen Evang. Pfarrervereine e.V. ; Für den Verband der Deutschen Evang. Pfarrervereine e.V. verantwortlich herausgegeben von seinem Vorsitzenden Kirchenrat Fritz Klingler
Entstehung
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Gemeinde mitzuteilen; sie wollten es sich nicht gefallen lassen, Ueberzeı

wegen ihrer Treue zum Bekenntnis und wegen ihres Eintretens kirchlich

für ein bekenntnismäßiges Handeln und für die Freiheit der Wort- zeugun

verkündigung als Staatsfeinde bezeichnet zu werden. Daß einzel- würde d

nen Amtsbrüdern Fingerabdrücke genommen und sie fürs Ver- sicht de

brecheralbum photographiert wurden, ist uns besonders schmerz- eher we

lich. hl

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187 Nun ist in letzter Zeit auf die Beschwerde der Beschuldigten zieht, da

' verschiedentlich der die Untersuchungshaft anordnende Beschluß auf die 150 des Amtsgerichts aufgehoben worden, so am 26. August 1937 in der hi

I Strafsache gegen den Pfarrer-Hermann W...., am 9. September Wed nd

v 1937 in der Strafsache gegen den Pastor Wilhelm W....... aus Sr

Bi M., am 13. September 1937 in der Strafsache gegen den Pfarrer Die,

Ri Hans R....aus Pr., am 15. September 1937 in der Strafsache Somehr,:

m gegen den Pfarrer Heinrich V.... aus D. In allen 4 Fällen han- führung

ge delt es sich um Abkündigung einer Kollekte. Sinne

ud Im Falle Pfarrer W..... wurde die Aufhebung der Haft aus- Strafkam

Wr drücklich damit begründet, daß weder Fluchtverdacht noch Ver- 2 Rich

a dunkelungsgefahr bestehe. Im Falle Pastor W......- wurde Onderye

ai. in der Begründung für die Aufhebung der Haft ausdrücklich ge- En gen Bi sagt:Es erscheint fraglich, ob der Beschuldigte in subjektiver Hin- ng

F sicht straffällig geworden ist, da er die von ihm anerkannten kirch- gebo

‚8 lichen Organe möglicherweise als die ordentlichen vorgeordneten aD die

B Kirchenbehörden im Sinne der Bestimmungen angesehen hat und einer Pe

im Hinblick auf die derzeitige Ungeklärtheit der kirchlichen Lagealver

und kirchlichen Anschauungen auch ansehen durfte..... Die 4 ste Fey

Aufhebung des Hafibeschlusses rechtfertigt sich um so mehr, als Bi Plege ge

die Akten nicht ergeben, daß mit einer baldigen Durchführung des Bi Olge hal

Verfahrens zu rechnen ist. In der Strafsache gegen Pfarrer| sen Grun

Hans R..... aus Pr. wird von der Strafkammer 1b des Land-| Mm Intera

gerichts Potsdam u. a ausgeführt:Es ist zu berücksichtigen, daß Bi Rechishr,

die Untersuchungshaft einen besonders schweren Eingriff in die 7 Acht bei:

Freiheit und auch in die Vermögensverhältnisse einer Person dar- ä| Ten a;

stellt. Es ist deshalb eine jedesmalige gewissenhafte Prüfung nol- h brechen,

wendig, ob die Anordnung bzw. die Fortdauer der Haft nach der#| Ägte kein

Bedeutung und den besonderen Umständen des Einzelfalles geboten I Im Amt

erscheint. Eine weitere Inhaftierung des Beschuldigten wird daher ai Ügte hat

nur dann verantwortet werden können, wenn sie im Interesse eines i Fand

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werden. Man kann weder von einer besonders schweren Tat-noch Berufen

von einer gewissenlosen Gesinnung oder verbrecherischen Neigung ung de n

des Täters sprechen. Der Beschuldigte hat aus seiner religiösen RER

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