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Bevor der Häftling auf den Bock" gespannt wurde, mußte er dem auf­sichtsführenden SS - Offizier Straftat und Strafmaß in militärischer Haltung melden.

Zum Strafvollzug wurden nur die besten Schläger der SS kommandiert, die sich untereinander ablösten.

Dann lag der Häftling auf dem ,, Bock". Sein Gesicht war angstverzerrt und sein Körper eingespannt und gehalten, daß er kein Glied rühren konnte. Die Aufrechten, die politisch Bewußten, hingegen traten mit finsterem und erbittertem Gesicht und Augen, aus denen glühender Haß loderte, an den ,, Bock" heran, verbissen die furchtbaren Schmerzen und nahmen die ent­würdigenden Stockhiebe ohne Laut und ohne jede Regung entgegen. Wie oft habe ich diese Menschen bewundert, die durch ihre Haltung den er­bärmlichen SS - Henkern ihre grenzenlose Verachtung entgegenschleuderten. Es waren tapfere, mutige Menschen, die auch in diesen kritischen Augen­blicken ihren Stolz nicht verloren und keine Schwäche zeigten.

Die Stockhiebe klatschten auf das gestraffte Gesäß. Die Schläger" schlugen mit solcher Wucht und ihrer ganzen Kraft, daß schon meist nach dem zehnten Schlage sich die Hose blutig färbte. Der Anblick des Blutes reizt die schnell erregbaren sexuellen Triebe perverser Männer. Und so schlugen sie noch wilder und leidenschaftlicher auf den Häftling ein, dessen Wimmern und Schreien sie bis zur Bewußtseinsstörung erregte.

Wehe dem Häftling, der die einzelnen Stockhiebe nicht laut mitzählte oder unrichtig zählte. Er wurde solange geschlagen, bis er richtig zählte. Nach der Exekution mußte der Häftling in militärischer Haltung dem aufsichtsführenden SS - Offizier den Vollzug an sich melden.

Fünfundzwanzig Hiebe mit dem Ochsenziemer waren die Durchschnitts­strafe für die meisten Vergehen. Eine Meldung über nachlässiges Grüßen. schlechte Haltung. Rauchen während der Arbeitszeit, ungenügende Arbeits­leistung usw. wurden im allgemeinen mit fünfundzwanzig Stockhieben be

straft.

Häftlingsvorarbeiter, die sich bei der SS beliebt machen wollten, haben so manchen durch eine Meldung diesem entwürdigenden Strafvollzug zugeführt. Wurden Platzwunden am Gesäß festgestellt, kam der Häftling ins Revier, wo er verbunden wurde.

Es gab aber auch Strafen mit hundert und hundertfünfzig Stockhieben. Allerdings ,, durften" diese Stockhiebe nicht auf einmal verabfolgt werden. Es lag im Ermessen des Arztes, die Häftlinge beim nächsten Strafvollzug wieder zuzulassen. Meistens aber wurden sie dem Arzt vor dem Strafvollzug gar nicht vorgeführt. Und so erhielten sie auf die noch nicht ausgeheilten Wunden weitere fünfundzwanzig oder dreißig Stockhiebe. Das Gesäß war dann nur noch eine blutige Fleischmasse.

Das war der, legale" Strafvollzug, der auf Grund eines ,, Urteils" des Kommandanten durchgeführt und in die Akten eingetragen wurde.

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