der Verteidigung, die dem der schwersten Verbrechen Angeklagten vom Gesetz selbst beigegeben ist, von Ihnen genau so wie die Stimme der Anklage gehört werden. Alle » Für und» Wider müssen erwogen werden, ehe sich das Schwert der Gerechtigkeit auf die Köpfe der Angeklagten senkt.
Ich fühle mich besonders verpflichtet, Sie aufzufordern, geduldig und aufmerksam meine Worte anzuhören, da mir das Los zuteil geworden ist, einen Menschen zu verteidigen, dessen dienstliche Stellung im Lager Sachsenhausen in der Anklageschrift mit der Bezeichnung als» ehemaliger Henker gekennzeichnet wird. Welches Herz schrickt nicht zusammen, welche atembeklemmenden Bilder steigen nicht vor einem auf, wenn dieses Wort fällt, noch dazu in Verbindung mit dem Namen» Sachsenhausen«<.
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Doch um dem Laufe meiner Argumentation etwas vorzueilen, muß man offen sagen, daß unter den Umständen des täglichen Lebens in einem Lager, wo Massenvernichtungen von Menschen, Henkertum, Quälerei, Miẞhandlungen das eigentliche Wesen der Tätigkeit der Führung des Lagers als» Todesfabrik waren daß unter solchen Bedingungen die dienstliche Bezeichnung der Rolle Sakowskis als>> Henker« jegliche Besonderheit bei der Charakterisierung Sakowskis verliert. Dort, wo besonders bei großangelegten Vernichtungen alle oder beinahe alle von den Untersten bis zu den Obersten in der Lagerführung Henker waren, dort hat die Bezeichnung» Henker«, nur auf Sakowski angewandt, jeglichen Sinn und Schärfe eingebüßt. Auf der Suche nach Umständen, welche seine Schuld mildern, muß man die ganze Wahrheit darüber erzählen, wie dieser Mensch gesunken ist, der ins Lager durchaus nicht als Administrator gekommen war, ganz und gar nicht als Mitglied der faschistischen Clique oder als SS- Mann; die ganze Wahrheit, nichts als Wahrheit.
Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 kennt als entscheidende Motive für eine Strafmilderung die Ausführung eines Befehls an. Das Gesetz führt diese Motive nicht als einen die Rechtswidrigkeit der Handlung aufhebenden Umstand an,
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