sondern nur als einen die Schuld mildernden Umstand, doch geht es dafür auch nicht auf die Beurteilung der Frage ein, ob dieser Befehl dem Sinn und der Form nach gesetzlich war.( Artikel II, Ziffer 4, Absatz» b« des Gesetzes.) Wenn man in bestimmtem Maße die Bedeutung dieses Motivs des Gesetzes in bezug auf diejenigen unter Frage stellen kann, die eine bestimmte und vielleicht hohe dienstliche Stellung innehatten, die sich in irgendeinem Maße einem ungerechten, der menschlichen Natur selbst fremden Befehl widersetzen konnten, gegen ihn Berufung einlegen oder ihn sabotieren konnten, so ist es unbestreitbar, daß sich die Angeklagten Sakowski und Zander in der vollen, unkontrollierten Macht der Herren des Lagers, der Lagerführung, befanden.
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Man nahm sich im Lager Sachsenhausen gar nicht erst die Mühe, nicht genehme Personen zu töten. Man befahl ihnen zu sterben, und sie starben. Rapportführer Sorge gab einem Häftling einen Hammer, einen Strick und einen Nagel und der Häftling starb. Hauptscharführer Ettlinger hielt es nicht einmal für nötig, auch nur dieses zu geben. Er ordnete an, daß dem Häftling ein neues Hemd zu geben sei, und probierte dessen Haltbarkeit selber aus. Der Häftling erhängte sich.( Aussage Sakowskis vom 21.12.1946, Band II, und im Gericht.)
Sakowski und Zander standen nicht einmal auf der untersten Sprosse der Dienstleiter. Wenn die übrigen Angeklagten sich auf Umstände, Tatsachen, auf Befehle anderer Personen und auf ihre untergeordnete Stellung gegenüber diesen Personen berufen, auf vieles, was außerhalb der Sphäre dieses Gerichts liegt, so sind Sakowski und Zander berechtigt, sich an viele der hier zusammen mit ihnen auf der Anklagebank Sitzenden, die die Lagerführung darstellten, zu wenden und zu sagen:» Seht nun, in welchen Abgrund ihr uns mitgerissen habt. Seht, in welche schwindelerregende Schlucht ihr uns gestoßen habt- und dies nicht nur durch eure Befehle, sondern auch durch direkte Vorführung der Methode von Greuel- und Gewalttaten!<<
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