führer Höhn während der Gerichtsverhandlung, daß er tatsächlich am Anfang Körner zum Schikanieren, Foltern und Morden der Häftlinge angehalten und ihm danach befohlen habe, dieses zu tun, trotzdem Körner dabei keinerlei Initiative entfaltete.
Und abschließend bestätigte der Angeklagte Hempel während der Gerichtsverhandlung auf die Frage des Verteidigers, daß der dritte Lagerführer Körner ihm niemals Befehle oder Anordnungen zur Schikanierung, Folterung oder Ermordung von Häftlingen gegeben habe. Auch anderen Blockführern habe Körner in Hempels Gegenwart niemals derartige Anweisungen erteilt.
Aus dem Aktenmaterial der Voruntersuchung und der Gerichtsverhandlung geht hervor, daß der Angeklagte Körner während der kurzen Zeit seiner Arbeit im Konzentrationslager in dieser Stellung keine allgemeinen Direktiven, die das Lager als Ganzes betrafen, gab, noch sie geben konnte, sondern daß der Angeklagte Körner nur in Ausführung von Befehlen des ehemaligen zweiten Lagerführers Höhn, welcher sein direkter Vorgesetzter war, Anordnungen betreffs der Durchführung einzelner Exekutionen an Häftlingen gab und einzelne Exekutionen leitete. Befehle erhielt Körner immer von Höhn und nur einmal von dem Adjutanten des Lagerführers, Wessel.
Somit bin ich der Ansicht, daß auf den Angeklagten Körner der Absatz» b«, Ziffer 4, Artikel II des Gesetzes Nr. 10 des Kontrollrates für Deutschland über die Bestrafung von Personen, die an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig sind, Anwendung finden muß. In dem angeführten Absatz heißt es:
» Die Tatsache, daß jemand unter dem Befehl seiner Regierung oder seines Vorgesetzten gehandelt hat, befreit ihn nicht von der Verantwortlichkeit für ein Verbrechen; sie kann aber als strafmildernd berücksichtigt werden.<<
Indem ich zur Analyse der Angaben übergehe, die den zweiten meiner Mandanten, Baumkötter, betreffen, so bitte ich zu berücksichtigen, daß er 1912 in der Familie eines
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