Hätte der Gerichtshof bei der Feststellung der Strafe sich von dem nackten Prinzip der Vergeltung für die begangenen Verbrechen leiten lassen, wäre die Bitte um Strafmilderung für die Angeklagten in dem Ozean der Greueltaten, die von den Hitlerverbrechern begangen worden sind, ertrunken, denn es wäre unmöglich, eine entsprechende Vergeltung zu finden.
Unser Rechtswesen, unser Gericht aber läßt sich bei der Festsetzung der Strafe von anderen Prinzipien leiten. Gerade darum war bei uns durch den großen Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 26. Mai 1947, der die Folge unserer Siege und der Unvergänglichkeit unserer internationalen Autorität und der Macht unserer Heimat ist, die Todesstrafe entsprechend dem Rechtsgefühl unseres Volkes abgeschafft!
Die großen Ideen des sozialistischen Humanismus, die in diesem Erlaß wirksam sind, kennzeichnen nicht nur die hervorragende, logisch und historisch gesetzmäßige Entwicklung unseres Rechtsgefühls, unserer Gesetzgebung, sondern sind auch Leuchten auf dem Wege unserer Justizpolitik.
Diesen Ideen entsprechend, bitte ich Sie, auf Grund der Bestimmungen unseres Gesetzes, alle Momente, die auf eine Milderung der Strafe für die Angeklagten Einfluß ausüben können, zu berücksichtigen.
Erlauben Sie mir, auf ein gerechtes und humanes Urteil zu hoffen.
N. P. Below, Verteidiger der Angeklagten Körner, Baumkötter, Sorge und Schubert.
Genosse Vorsitzender und Genossen Mitglieder des Militärtribunals!
In der Gerichtsverhandlung wurde die Richtigkeit und Stichhaltigkeit der Anklagen gegen meine Mandanten Michael Körner, Heinz Baumkötter, Gustav Sorge und Wilhelm Schubert bestätigt. Alle diese Angeklagten haben sich, wie bei der Voruntersuchung, so auch in der
153


