verbrecherischen Führung waren. Und es können darüber keine Zweifel aufkommen.

Die dritte Frage, über die Verantwortlichkeit der An­geklagten, die diese verbrecherischen Direktiven der Obrig­keit ausgeführt haben, findet ebenso ihre Lösung.

Neben der Unbestreitbarkeit der prinzipiellen Tatsachen, daß ein Befehl der Obrigkeit kein Umstand ist, der die Rechtswidrigkeit einer Handlung und die Verantwortlich­keit des Vollziehers dieses Befehls annulliert, muß jedoch ohne Zweifel anerkannt werden, daß das Vorhandensein solcher Befehle bei der Feststellung des Grades, Umfangs und Charakters der Verantwortlichkeit nicht für ein neu­trales Moment gehalten werden kann.

Die Frage über die Verantwortlichkeit des Befehlsvoll­ziehers ist, möchte ich sagen, uralt.

Ich denke nicht daran, eine Rechtsanalyse vorzunehmen, wie diese Frage in verschiedenen Epochen gelöst wurde, es ist gar nicht nötig, aber ich erlaube mir, zu erwähnen, daß das Rechtswesen der alten Römer sogar die Verantwortlich­keit eines Sklaven kannte, der einen verbrecherischen Be­fehl seines Herrn ausgeführt hat.

Viele Jahrhunderte später wurde in Deutschland der Vollzieher eines verbrecherischen Befehls von der Verant­wortung dafür nicht befreit, aber noch in dem bayrischen Gesetzbuch wurde auf die Unentbehrlichkeit der Ein­schätzung der Bedeutung der Autorität und der Befehls­kraft bei der Feststellung des Grades der Verantwortlich­keit hingewiesen. Man muß zugeben, daß wir auch in dem. zur Zeit geltenden internationalen Gesetz, dem Gesetz Nr. 10 des Kontrollrates für Deutschland , über die Be­strafung von Personen, die an den Kriegsverbrechen, Ver­brechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit schuldig sind, eine prinzipiell ähnliche Lösung dieser Frage finden.

Dieses Gesetz weist darauf hin, daß das Vorhandensein eines Befehls, der von der Regierung oder der Obrigkeit aus­geht, die den verbrecherischen Befehl ausführende Person von der Verantwortlichkeit nicht befreit, aber als straf­mildernd berücksichtigt werden kann.

10 Sachsenhausen

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