jedes Nazis, jedes in dem gewaltigen Hitlerapparat einge­spannten Menschen hervorrufen.

Die zweite Frage, über die Rolle Hitlers , seiner Regie­rung und der Hauptkriegsverbrecher in den Verbrechen gegen die Menschlichkeit, kann dank den grundsätzlichen Thesen des Nürnberger Urteils, die für die weitere Feststel­lung der Rollen der im gegebenen Verfahren Angeklagten von wesentlicher Bedeutung sind, als gelöst betrachtet werden.

Im Nürnberger Urteil wird betont:

>> Hitler konnte keinen Angriffskrieg allein führen. Er benötigte die Mitarbeit von Staatsmännern, militärischen Führern, Diplomaten und Geschäftsleuten. Wenn diese seine Ziele kannten und ihm ihre Mitarbeit gewährten, so beteiligten sie sich an dem von ihm ins Leben gerufenen Plan.<<

In diesem Urteil wird auch vermerkt, daß die Hitler­regierung alle Verbrechen gegen die Menschlichkeit als un­abdingbare Teile der deutschen Kriegführung betrachtete und diese konkreten Kriegsverbrechen bis zu den kleinsten Details geplant und organisiert hatte.

Dasselbe Urteil behauptet kategorisch:

>> Kein Zweifel kann darüber bestehen, daß die Kriegs­verbrechen größtenteils aus der Auffassung der Nazis vom, totalen Krieg' stammen...<<

Schließlich stellt dieses Urteil Tatsachen fest, die mit der gegebenen Verhandlung untrennbar verbunden und für diese ohne Zweifel von Bedeutung sind. Ich meine dar­unter die Feststellung im Nürnberger Tribunal, daß Kaltenbrunner in seiner Eigenschaft als Chef der Sicher­ heitspolizei und des SD Befehle zur präventiven Inhaftie­rung in Konzentrationslagern, zu Hinrichtungen von Häft­lingen, zu Verfolgungen und bestialischen Morden, die an der Bevölkerung der von Deutschland okkupierten Gebiete verübt worden sind, gab.

Die letzte Tatsache bestätigt unzweifelhaft die Richtig­keit der Hinweise aller Angeklagten darauf, daß sie haupt­sächlich Vollzieher der verbrecherischen Direktiven ihrer

144