hausen die verbrecherischen Direktiven der Hitlerregierung und der Straforgane zur Vernichtung von Häftlingen durch Erschießen, Erhängen, Vergiften in der Gaskammer, Töten durch Gift und durch pseudowissenschaftliche medizinische Versuche durchgeführt; mit ihrer Zustimmung und Be­teiligung wurden im Lager Häftlinge aller Altersgruppen, Personen beiderlei Geschlechts, Bürger der Sowjetunion , der alliierten Staaten und der von der deutschen Besetzung betroffenen Länder Europas getötet.

2. Dieselben Angeklagten leiteten die Tätigkeit des ihnen unterstellten Dienstpersonals des Lagers Sachsenhausen in die Richtung auf die Schaffung und Aufrechterhaltung eines unmenschlichen Regimes für die Häftlinge und tragen so­mit die volle Verantwortung für alle Verbrechen, die wäh­rend ihrer Anwesenheit in diesem Lager begangen wurden.

3. Die Angeklagten Knittler, Martin, Schubert, Wil­helm, Sorge, Gustav, Ficker, Fritz, Hempel, Horst, Sakowski, Paul, und Zander, Karl, nahmen im Herbst 1941 im Gebäude des Krematoriums auf dem sogenannten » Industriehof des Lagers an der Erschießung von über 18000 sowjetischen Kriegsgefangenen teil, deren Leichen unter Mitwirkung der Angeklagten Zander und Sakow­ski in den Öfen des Krematoriums verbrannt wurden.

4. Der Angeklagte Kaindl hat während der zwei Jahre und acht Monate, in denen er die Obliegenheiten des Kom­mandanten im Lager Sachsenhausen ausführte, auf spezielle Verfügung des Reichssicherheitshauptamtes unter leitender Beteiligung der Angeklagten Höhn, Körner und Baum­kötter über 5000 Häftlinge umgebracht. Die Angeklagten Höhn, Körner, Sorge, Schubert, Knittler, Ficker, Eccarius und Saathoff waren die physischen Vollstrek­ker der Erschießungen, der Erhängungen und der Vergif­tungen in der Gaskammer von Personen, die auf An­weisung des Reichssicherheitshauptamtes in das Lager Sachsenhausen gebracht worden waren.

5. Der Angeklagte Kaindl stimmte in Ausführung der Befehle der Hauptinspektionsverwaltung der Konzentra­tionslager Deutschlands der Durchführung zahlreicher ver­

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