daß allein im Februar 1945 aus dem Lager Sachsenhausen über 16000 Häftlinge zur Vernichtung in andere Lager ab­transportiert wurden.( Band II, Seite 111.)

Als sich die Frontlinie dem Lager Sachsenhausen bis auf 80 km genähert hatte, gaben die hitlerschen Straforgane die Anweisung, die am Leben gebliebenen 45 000 Häftlinge in Schleppkähne zu verladen, sie aufs Meer zu fahren und zu ertränken.

Der Angeklagte Kaindl sagte aus:

Am 18. April 1945 bekam ich vom Inspektor der Konzentrations­lager, Glücks, den Befehl, die in Sachsenhausen und in seinen Zweig­lagern verbliebenen Häftlinge auf Schleppkähnen ins Meer zu fahren und dort zu versenken.

Die Häftlinge sollten in der Gegend von Oranienburg im Kanal­system der Spree auf Schleppkähne verladen werden. Die Ausführung dieses Befehls war mit unüberwindlichen Schwierigkeiten verbunden, da man für die 45 000 Häftlinge des Lagers Sachsenhausen mit seinen Zweiglagern mehr als 100 Schleppkähne benötigt hätte, deren Kon­zentrierung in der Gegend von Oranienburg zu lange gedauert hätte.. ( Band II, Seite 40.)

Im Zusammenhang mit den angeführten Schwierig­keiten wurde, wie die Angeklagten Kaindl und Höhn in der Voruntersuchung aussagten, ein neuer Beschluß gefaßt: Die Häftlinge sollten unter Bewachung in Etappen nach Norden, nach dem Hafen Lübeck , marschieren, und die Aktion ihrer Versenkung sollte fern von Berlin auf See­schiffen durchgeführt werden.( Band II, Seite 111.)

Die Evakuierung des Lagers wurde durchgeführt. Unter­wegs erhielten die Häftlinge, die in Kolonnen unter der Bewachung von SS - Leuten marschierten, keine Nahrung, nicht einmal Wasser; die Kräfte verließen sie, und sie star­ben vor Erschöpfung.

Außerdem erließ Kaindl einen Befehl, laut dem die SS­Leute alle von der Kolonne zurückbleibenden Häftlinge unterwegs erschießen sollten.( Band III, Seite 12.)

Der Angeklagte Fresemann, der während der Eva­kuierung eine der Kolonnen begleitete, bestätigte, daß die SS - Leute auf Befehl Kaindls die auf dem Marsch Zurück­bleibenden töteten.

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