Am 2. Februar 1945 ging Kaindl an die Ausführung des erhaltenen Befehls. Er verfügte als erstes, alle kranken und arbeitsunfähigen Häftlinge im Lager Sachsenhausen und seinen Zweigstellen umzubringen.

Die Auswahl der zur Vernichtung bestimmten Personen führten die Angeklagten Höhn, Baumkötter und Rehn durch; die allgemeine Leitung der Aktion lag in den Händen Höhns.( Band II, Seite 37 und 38.)

Der Angeklagte Höhn sagte aus:

Anfang 1945( Februar) bestellte mich Kaindl zu sich und sagte mir:, Ich komme gerade aus Berlin zurück und habe den Befehl er­halten, die im Lager befindlichen Häftlinge zu vernichten. Wir lassen', fuhr Kaindl fort,, 12000 Mann für die Arbeit in den Rüstungsbetrieben übrig, und die übrigen vernichten wir."<

Die ganze organisatorische Arbeit, um die Häftlinge zur Vernichtung an Ort und Stelle zu bringen, übertrug Kaindl mir. Um 9 Uhr abends begannen wir mit der Ausrottung der Häftlinge. Die Blockführer be­förderten die Leute ins Krematorium, wo sie von einem speziell aus Auschwitz angekommenen Kommando, das Hauptscharführer Moll führte, vernichtet wurden..

> Die Vernichtung der Häftlinge erfolgte täglich, und das Kremato­rium, in dem die Leichen verbrannt wurden, war Tag und Nacht in Betrieb.( Band II, Seite 108-111.)

Somit wurden im Lager Sachsenhausen allein im Laufe von Februar und März 1945 5000 Häftlinge getötet.

Aber bald war das Konzentrationslager Sachsenhausen durch die veränderte Lage an der sowjetisch- deutschen Front unmittelbar bedroht.

Daraufhin begannen die Angeklagten Kaindl, Höhn, Körner und Rehn mit der Zusammenstellung von Häft­lingstransporten und beförderten sie zur Vernichtung in andere Lager.

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Der Angeklagte Rehn sagte zu dieser Frage aus:

Im Februar 1945, im Zusammenhang mit der bevorstehenden Räumung, wurden 5000 Häftlinge, die nicht marschfähig waren, in das Konzentrationslager Bergen- Belsen geschickt.

Außerdem wurden von der Zweigstelle des Lagers Sachsenhausen , die sich bei den, Heinkel- Werken' befand, 7500 Häftlinge in das Lager Mauthausen geschickt.( Band III, Seite 7 und 8.)

Durch das Material der Voruntersuchung ist festgestellt,