§. 23.
Esben so muſs der Operateur in jedem Falle vor dem Beginn einer Operation den ganzen Operations- Apparat, d. i. Alles, was an chirurgischen Instrumenten zur Ausführung der Operation, an Blutstillungsmitteln, an Verbandmitteln für den ersten Verband, an Wasser und Schwämmen, an Feuer u. s. w. erforderlich ist,— in bester Beschaffenheit und Vollständigkeit zur Stelle bringen und diese verschiedenen Gegenstände auf einem hierzu passenden Brett, oder in einem flachen Korbe,
im Nothfalle in einer Futterschwinge so ordnen, daſs
sie nach dem muthmaalslichen Gange der Operation, also in der Folgereihe, in welcher sie zur Anwendung kom- men, neben einander liegen. Diejenigen Gegenstände, welche nicht zur Ausführung der beabsichtigten Opera- tion selbst dienen, sondern nur bei etwa eintretenden besonderen Zufällen gebraucht werden könnten, legt man am besten etwas abgesondert von den übrigen; und eben so legt man auch die zum Verbande dienenden Sachen, getrennt von den Instrumenten, auf ein beson- deres Brett, namentlich wenn sie einen grofsen Umfang
einnehmen. Sämmtliche Instrumente müssen von guter
Beschaffenheit, vorzüglich mit scharfen, feinen und glat- ten Schneiden und Spitzen, ohne Lücken, ohne Schleif- grath, und möglichst rein sein. Schlechte Iustrumente erschweren und verzögern die Ausführung der Opera- tion, machen sie dem Thiere mehr schmerzhaſt, und ge- ben unebene, zu sehr gereizte und schwer heilende Wunden. Schmutzige, und mit angetrockneten thieri- schen Flüssigkeiten versehene Instrumente wirken eben so nachtheilig und können selbst zum Eutstehen des Braudes oder zur Uebertragung austeckender Krankhei- ten Veranlassung geben.— Eine nützliche Vorsicht ist
es, daſs diejeunigen Iustrumente und Geräthschaften, wel-
che man zur Ausführung eiuer Operation als die wich- tigsten betrachtet, oder welche beim Gebrauch leicht abgenutzt und verdorben werden können, doppelt vor- handen siud, damit nicht aus Mangel an brauchbaren Instrumenten die begonnene Operation verzögert oder
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selbst unterbrochen werde.— Sind zum Darreichen der Instrumente u. s. w. besondere Gehölfen bestimmt, so müssen diese von dem Operateur mit den einzelnen Ge- genständen, und nöthigenfalls auch mit deren Anwen- dung, bekannt gemacht werden.
bDer Thierarzt kann an den kleinen wie an den groſsen Thieren nur sehr wenige Operationen allein ver- richten, sondern er bedarf hierzu in den meisten Fällen der Mitwirkung von Gehölfen, und zwar: 1) zum Fest- halten oder zum Niederlegen der betreffenden Thiere; 2) zum Darreichen der Instrumente u. dgl., und 3) oft auch zur Unterstützung bei der Operation selbst; z. B. zum Wegwischen oder Abspülen des Blates von der Operationsstelle; zum Zusammenhalten der Wundränder
bei dem Zubinden der Heftfäden; zum Zusammenbinden
der Kluppen bei der Kastration u. s. w.— Die Anzahl der nöthigen Gehülfen ist nach der Eigenthümlichkeit der Operation, nach der Stellung oder Lage des Thieres hierbei, so wie nach der Art, dem Charakter und der Stärke des letztern, in den einzelnen Fällen sehr ab-
weichend. Bei leichteren Operationen kann man mit 1 bis 2, bei den schwierigsten gewöhnlich mit 5, 6 bis
8 Gehülfen, selbst an den groſsen Hausthieren, ausrei- chen.— Gute Gehülfen müssen stark, gewandt, dreist, aufmerksam, nüchtern, und mit gesunden Sinnen verse- hen sein. Man wählt von ihnen zum Festhalten der Thiere die stärksten, und zur eigenen Unterstützung des
Operateurs die gebildetsten und gewandtesten. Bei sehr
wichtigen Operationen nimmt man sich zu dem letzateren Geschäft am besten einen andern Thierarzt zur Hülfe.— Damit die Gehülfen den Operateur recht zweckmäſsig unterstützen, ist es nützlich, vor der Operation den ein- zelnen Gehülfen über die ihnen aufgetragene Anwen- dung der Zwangs- und Befestigungsmittel, über die zu- zureichenden Instrumente u. s. w. eine leicht verständ- liche Belehrung zu ertheilen,— jedem einzelnen seine Verrichtung praktisch zu zeigen und ihm dann seine Stelle am Thiere anzuweisen.
II. Augemeine Regeln vakhrend der Operalion.
2nn usbaHleml us§. 25. 41e ,Je, Se Der Operateur läſst zunächst das Thier durch die Gehülfen in der, zur sicheren Ausführung der Operation bestimmten Stellung oder Lage halten, und zwar immer wo möglich so, daſs die der Operation unterworfenen Theile von dem Sonnenlicht beleuchtet sind, niemals aber so, dafs letzteres dem Operateur in die Augen fällt; und
er selbst nimmt die zur Ausführung der operativen Ver-
richtungen zweckmäſsigste Stellung ein. Diese Letz- tere ist zum Theil nach der Art und Gröfse des Thie- res, hauptsächlich aber nach der Stellung desselben und nach der Lage des betreffenden Theiles verschieden. Im Allgemeinen sieht man dabei auf Bequemlichkeit bei der Operation, auf Sicherheit gegen Verletzungen durch
das Thier, und auf Vermeidung zu groſser Verunreini-
gung durch Blut, Eiter u. dgl.
A. Bei aufrechtestehenden groſsen Haus- thieren bleibt auch der Operateur in einer stehenden Stellung, die jedoch, je nach den Umständen, baldeine
ganz aufrechte, bald eine mehr oder weniger gebeugte sein kann; und zwar steht er 1) bei Operationen am vor- dern Theile des Kopfes und des Gesichts vor dem Kopſe des Thieres, mit seinem Gesicht wenigstens einen Fuſs weit von dem letztern eutfernt.— 2) Bei Operationen am Halse steht man zur Seite desselben, und ebenfalls wenig- stens 1 Fuſs von ihm entfernt, damit man, wenn das Thier mit den Vorderfüfsen hauet, von denselben nicht erreieht werde.— 3) Bei Operationen am Widerrüst, am Rücken, an den Schultern, am Ellbogen und an der äuſsern, vor- dern und hintern Seite der Vorderschenkel, an der vor- dern Fläche und an den Seiten der Brust, am Bauche, an den Flanken, an der Kruppe, am Schwanze und au der Aufsenfläche der Hinterfüſse stellt man sich an die betreffende Seite des Körpers, bald gegenüber der Schul- ter, bald mehr oder weniger hinter derselben neben den Leib, oder selbst neben die Hinterschenkel. Dabei ge- bietet es immer die Vorsicht, die eigenen Füfse von denen des Thieres so weit als möglich entfernt zu hal- 3
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