hierzu niedergelegt werden müssen. Eine Ausnahme von dieser Regel kann jedoch stattfinden, wenn die Thiere wegen Krankheiten(namentlich an den Füſsen) schwer von der Stelle zu bewegen sind, oder wenn sie sogar fest auf ihrem Lager liegen, und weun der Raum im Stalle die Ausführung der Operation gestattet. Sollte das Letztere aber nicht der EFall sein, und das Thier gar nicht vermögen zu gehen, so mufs man es entweder auf eiuer reichlichen Unterlage von glattem Stroh, oder auf einer unter den Körper gelegten Leiter aus dem Stalle heraus und auf den Operationsplatz zie- hen.— Zum Operiren auſserhalb des Stalles wählt man in der Nähe desselben einen hinreichend groſsen, hel- len, gegen Zugluft gesicherten und geräuschlosen, so viel als möglich mit ebenem und weichem, aber nicht schlüpfrigem Fufsboden versehenen Ort, z. B. einen Ra- senplatz, eine Reitbahn u. dgl.
§. 21.
(æ) Die Stellung oder Lage der Thiere während einer Operation soll im Allgemeiuen von der Art sein, dafs die letztere gründlich, leicht und geschwind ausge- führt werden kann, und dafs sowohl der Operateur wie auch seine Gehälfen gegen Verletzungen von Seiten des operirten Thieres möglichst gesichert sind. Uebrigens wird sie in jedem besondern Falle theils durch die Ope- ration selbst, besonders durch die gewählte Methode, und durch die Lage und Beschaſfenheit der dabei be- troffenen Organe, theils durch die Thierart, den gutar- tigen oder bösartigen Charakter der Thiere, und zuwei- len selbst durch äufserliche Zufälligkeiten, wie z. B. durch hinreichende oder mangelude Befestigungsmittel uand Gehülfen, durch Gewohnheit oder Uebung des Ope- rateurs u. dgl. bestimmt; sie ist daher in den einzelnen Fällen verschieden, und kann selbst bei Ausübung einer und derselben Operation auf mehrerlei Weise verändert werden. Die Hauptverschiedenheit besteht jedoch darin,
dals A. ein Thier während der Operation ent-
weder steht, oder B. dals es hierbei liegt.*) An den groſsen Hausthieren ist zwar die Mehrzahl der vorkommenden Operationen im Stehen zu verrichten möglich; da man aber nicht blos auf die Möglichkeit, sondern auch auf die Genauigkeit, Leichtigkeit und Schnelligkeit der Ausführung einer Operation, und auf die Sicherheit der hierbei wirkenden Personen sehen muſs,— und da fast alle chirurgischen Operationen schmerzerregend auf die betreffenden Thiere wirken, und defshalb die letzteren, selbst wenn sie zu andern Zeiten die gutmüthigsten sind, hierbei unruhig und wi- dersetzlich werden, so ist man sehr oft genöthiget, die- ser Umstände wegen viele Operationen an niedergeleg- ten Thieren zu verrichten. Dies ist aber besonders nö- thig, 1) wenn die Thiere sehr empfindlich, furchtsam, bösartig oder tobsüchtig sind; 2) wenn die auszufüh- rende Operation sehr schmerzhaft, stark verletzend, sehr
») Eine dritte Art der Lage, die aber äusserst selten und nur bei einzelnen Operationen der kleinen Thiere angewendet worden ist, z. B. bei der Kastration, ist das Aufhängen der Thiere an eine Wand oder selbst an den Hals des Operateurs.(Siehe E. Vi- borg, Vet. Selskab. Skrift.) Diese Lagerung erscheint bei dem Besitz mehrer anderer ausreichender Mittel überflüssig und roh.
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complicirt, schwer und langsam zu verrichten ist, und 3) wenn dieselbe an sehr empfindlichen, edlen, leicht beweglichen oder tief liegenden Theilen, z. B. an den Augen, am Gehirn, an tief liegenden Gefäfsstämmen, an der untern Seite des Bauchs u. s. w. unternommen wer- den soll. Im Stehen sind daher nur a) die leichteren und oberflächlichen Operationen, wie z. B. das Aderlas- sen, Skarifiziren, die Applikation von Foutanellen und Haarseilen, die Eröffnung der Abscesse u. dgl. mit Si- cherheit auszuführen, besonders aber b5) wenn solche Operationen am Halse, an dem Widerrüst und Rücken, an den Schultern, an den Seitenflächen der Brust und des Leibes, an der Vorderfläche der Brust, an der äu- ſseren Fläche der Vorderschenkel und an der Sohlen- fläche der Hufe stattfinden.— oder schwachen, oder torpiden Thieren(daher nament-
An sehr gutmüthigen,
lich an Wiederkäuern) können oft auch groſse und wichtige Operationen im Stehen ausgeführt werden.
Es giebt aber auch einzelne Fälle, in denen man es nicht wagen darf, groſse Thiere gewaltsam nie- derzulegen, sondern wo man es entweder abwarten muſs, bis sie dies von selbst thun, oder wo man, wenn die Umstände dringend sind, die indicirten Operationen im Stehen unternehmen mufs. Diese Regel gilt nament- lich: bei groſser Ausdehnung der Harnblase durch Urin, in Folge von Urinverhaltungen;— bei groſser Ueber- füllung und Ausdehnung des Magens und Darmkanals durch Futterstoffe oder durch Gasarten, besonders bei gleichzeitiger heftiger Entzündung dieser Eingeweide; — bei hohen Graden der Brust- und Bauchwassersucht; — zuweilen auch bei groſsen Abscessen in der Nähe des Kehlkopfes, der Luftröhre, der Brust- und Bauch- höhle, und Zeit des Trächtigseins.
und— bei weiblichen Thieren in der letzten
An den kleinen Hausthieren lassen sich ebenfalls viele Operationen im Stehen ausführen; allein theils we- gen der geringen Höhe dieser Thiere, theils wegen der groſsen Beweglichkeit und selbst wegen der Bösar- tigkeit einiger Arten derselben ist es nothwendig, daſs man sie für die meisten Operationen auf einen erhöhe- ten Ort(am besten auf einen feststehenden, an allen Seiten zugänglichen Tisch) niederlegt.
§. 22.
Um die Thiere in die zur Ausführung einer Opera- tion erforderliche Lage oder Stellung zu bringen und sie während derselben sicher und möglichst ruhig zu erhalten, sind bald mehr bald weniger gewaltsame Mit- tel erforderlich. Denn, da die Thiere den guten Zweck irgend einer an ihnen unternommenen schmerzhaſten Ver- richtung nicht einsehen können, so suchen sie instinkt- mäſsig derselben zu entfliehen oder sich gegen dieselbe zu vertheidigen. Daher muſs der Operateur, nachdem er eine Operation in einer bestimmten Lage auszuführen beschlossen hat, zunächst alle, für den speziellen Fall
erforderlichen Zwangs- und Beſestigungsmittel in Be-
reitschaft setzen, dieselben hinsichtlich ihrer Güte und Haltbarkeit genau untersuchen, und über ihre richtige Anwendung die hierzu bestimmten Gehäülfen belehren. (Siehe hierüber den dritten Abschnitt.)
§. 23.


