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Die Landesschule Pforta in ihrer geschichtlichen Entwickelung seit dem Anfange des XIX. Jahrhunderts bis auf die Gegenwart : Einladungsschrift zur dritten Säcularfeier ihrer Stiftung den 21. Mai 1843 / von C. Kirchner
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gen die Anstalt, gegen seine Lehrer und Vorgesetzten oder gegen seine Mitschüler weder selbst führen, noch wo er dergleichen hört, sich darauf einlassen, vielmehr seinen Abscheu dagegen unverhohlen zu erkennen geben.

§. 15. Auf Anständigkeit der Sitte und ein feines äusseres Betragen soll Jeder halten. Alles unziemliche Ge- räusch, als Singen, Pfeifen, Schreien, alles Jagen und Lärmen, wie auch Schnee ballen und Ball spielen, ist innerhalb des Schulhauses, auf dem Corridor, in den Kreuzgängen, den Stuben und Lehrzimmern, auf den Höfen und Wegen der Anstalt streng untersagt; das Werfen mit Steinen und Kastanien aber ist überall, auch im Schulgarten und wo irgend sonst, durchaus verboten.

§. 16. An fremdem Eigenthum, es gehöre Mitschülern oder andern Personen in und ausserhalb der Anstalt, auf den Stuben, im Schulhause oder andern Gebäuden und Plätzen, in den Gärten, Obstpflanzungen u. s. w. soll sich Niemand vergreifen, weder etwas heimlich entwenden, noch ohne Wissen und Willen der Besitzer sich den Ge- brauch fremden Eigenthums, als Kleidungsstücke, Bücher und dergl. anmassen. Gefundene Sachen müssen dem Ei- genthümer sofort unentgeltlich zurückgegeben werden, und im Fall derselbe nicht bekannt ist und durch öffentliche Anfrage nicht ermittelt werden kann, soll das Gefundene an den Rector oder auf die Inspectionsstube zur Verwahrung ab- gegeben werden. Auch soll Niemand fremde, ihm nicht gehörige Schlüssel besitzen, noch solche, falls er sie hat, an unberechtigte Personen abtreten, sondern sie an den Rector oder auf die Inspectionsstube abliefern. Dietriche, Feilen und dergleichen Geräthschaften zu führen, ist gänzlich untersagt.

§. 17. Auf die Erhaltung des guten Zustandes, der Sauberkeit und Anständigkeit der Ràäume und Geräthschaf- ten innerhalb des Schulhauses, der Wohn- und Lehrzimmer, des Corridors, der Gänge und Höfe, sowie anch des Platzes vor dem Schulhause, soll Jeder stets Bedacht nehmen, vor aller Beschmuzung und Verunzierung der Wände, Tische, Bänke, Fussböden und aller Geräthschaften durch kindisches Einschneiden, Bemalen, Ankritzeln u. s. w. durch Umherwerfen von Obst, Ausschütten von Dinte und dergl. sich sorgfältig hüten. Obst und sonstige Esswaaren in den Betsaal und die Auditorien mitzubringen, ist gänzlich untersagt.

§. 18. Alles Verletzen oder Verderben fremden Eigenthums, es gehöre der Schule oder Privatpersonen, muss durchaus vermieden werden. Muthwillig angerichteter Schaden zieht, ausser der Verpflichtung zum Ersatz, noch po- sitive Strafe nach sich. Insbesondere sollen auch Kirche und Gottesacker nie durch Muthwillen irgend einer Art verletzt oder entweihet werden.

§. 19. Auf Ordnung, Reinlichkeit und Sauberkeit, sowohl an seinem Körper als in seiner Kleidung, Wäsche u. s. f. imgleichen in seinen Geräthschaften, Büchern, Papieren und Arbeitsheften soll Jeder halten, ohne jedoch der Eitelkeit, Verschwendung oder Modesucht zu fröhnen. Der Anzug eines Jeden soll anständig und reinlich sein, doch in keinem Stücke auffallend oder ungewöhnlich. Schlafröcke und Morgenschuhe sind nur vor dem Früh- und nach dem Abendgebet auf den Stuben gestattet. In der Kirche, bei öffentlichen Prüfungen und Schuffeierlichkeiten, an Sonn- und Festtagen und überhaupt bei allen festlichen Gelegenheiten, soll Jeder stets mit sauberer Wäsche und in seinem bessern Anzuge erscheinen. Innerhalb des Schulhauses und im Schulgarten soll Niemand seine Kopfbedeckung tragen, und Stöcke überhaupt nicht, ausser auf Reisen, daher solche in den Koffern verwahrt werden müssen.

§. 20. Die Alumnen und Extrancer sollen keine Art von Schiessgewehr, Rappiere oder Waffen, keine Arm- brüste und Blaseröhre, keine Art Feuerwerk, kein Pulver oder sonst leicht entzündliche oder gefährliche Materialien, auch keine Feuerzeuge führen oder besitzen, sondern solche, falls sie in ihren Händen sind, sofort an den Rector oder ihre Tutoren ablieſern. Rappieren uud Fechten, wie auch Spazieren reiten und fahren ist ihnen in hiesiger Anstalt nicht gestattet. Auch Baden ohne Aufsicht, Angeln, Jagd auf Eichhörnchen, Vogelstellen und Ausnehmen der Nester ist streng verboten.

§. 21. Alles heimliche Anschaffen und Bereiten von Kaffee, Thee, Chocolade und dergl. sowie auch der An- kauf und Genuss geistiger Getränke ist streng untersagt. Tabak rauchen und schnupfen und das Halten darauf be- züglicher Geräthschaften ist innerhalb und ausserhalb der Anstalt den Schülern verboten. Dasselbe gilt von allen Kar- ten-, Würfeh- und sonstigen Glücksspiefen.

§. 22. Kein Schüler darf, abgesehen von den gesetzlichen Spaziergängen der Primaner und Extraneer, sich aus den Schulmauern ohne schriftliche Erlaubniss des Rectors entfernen, welche dem Hebdomadar zu übergeben ist, bei dem sich auch jeder Zurückkehrende sofort persönlich zu melden hat. Auch darf kein Alumnus, ausser in den Stunden, wo schulgartenfrei ist, ohne Wissen und Willen des Hebdomadars das Schulhaus verlassen.

§. 23. Der Besuch der öffentlichen Wirths- und Kaffeehäuser, Conditoreien, Billards u. s. f. in benachbarten Orten, ist den Schülern der Anstalt nicht anders, als in Begleitung ihrer Lehrer, Eltern oder deren Stellvertreter ge- stattet. Auf kleineren oder grösseren Reisen wird ihnen bei der Einkehr in Gasthöfen und Wirthshäusern Mässigkeit und Anständigkeit der Sitte zur strengsten Pflicht gemacht.

§. 24. Ueberhaupt sollen unsere Schüler überall, wo sie sich befinden, sie seien einzeln oder in Gesellschaft, mnerhalb oder ausserhalb der Anstalt, durch Sittsamkeit, Ordnung und Feinheit des Betragens sich als würdige Zög- linge der Pforte bewähren und ihren guten Ruf zu erhalten suchen.

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