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Die Landesschule Pforta in ihrer geschichtlichen Entwickelung seit dem Anfange des XIX. Jahrhunderts bis auf die Gegenwart : Einladungsschrift zur dritten Säcularfeier ihrer Stiftung den 21. Mai 1843 / von C. Kirchner
Entstehung
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Gesetze

für die

Zöglinge der Königl. Landesschule Pforta.

§. 1. Jeder Schüler wird bei seiner Aufnahme in die Landesschule im Allgemeinen verpflichtet, gottesfürch- tig, fleissig, gehorsam und dankbar 2u sein. §. 2. Die Furcht Gottes ist der Weisheit Anfang, und die Grundlage aller Schülerpflichten. Daher soll Jeder Gott allezeit vor Augen und im Herzen haben, aus Liebe zu Ihm Seinen heiligen Geboten nachleben, und in allen seinen Anliegen, besonders aber Morgens beim Erwachen und Abends beim Schlafengehen, sich mit Gebet an Ihn wenden.

§. 3. Sämmtliche Schüler haben den Rector als ihren Vorsteher und als das Haupt der Anstalt zu achten und sind ihm, so wie den sämmtlichen übrigen Professoren und Adjuncten in derselben, als ihren nächsten Vor- gesetzten, welche der Väter Stelle bei ihnen vertreten, Ehrerbietung und Gehorsam zu leisten schuldig, welche weder im äussern Anstande, noch in Worten oder Handlungen, es geschehe offen oder heimlich, irgend wie verletzt werden dürfen. Auch den Lehrern der Künste und allen, welchen ein Antheil an ihrer Unterweisung anvertraut wird, sind sie die gebührende Achtung und Folgsamkeit zu erweisen verpflichtet.

§. 4. Demjenigen Lehrer, welcher als Hebdomadarius die Wochenaufsicht führt, und die Verwaltung der Disciplin in seiner Hand vereinigt, sind die sämmtlichen Schüler ausserhalb der Lectionen zunächst untergeben und für ihr Thun und Lassen verantwortlich, wesshalb sie sich auch mit ihren Gesuchen oder Beschwerden zunächst an ihn und, nach Umständen, an den Rector zu wenden haben.

§. 5. Insbesondere soll sich ein Jeder an denjenigen Lehrer, welcher seine nähere Leitung und Beaufsichti- gung als Tutor übernommen hat, vertrauensvoll anschliessen, seinen Rath, sowohl in seinen Studien als in seiner gan- zen Lebenseinrichtung, Sitten, Wahl des Umgangs, Oekonomie u. s. w. befolgen, in allen seinen Angelegenheiten sich an ihn wenden, ohne sein Vorwissen und seine ausdrückliche Genehmigung kein Geld privatim führen, nichts auf Rechnung nehmen, noch etwas durch Kauf, Tausch u. s. w. an sich bringen oder veräussern; kurz der Tutor soll ihm in Allem der nächste Stellvertreter des Vaters sein.

§. 6. Die den jedesmaligen Inspectoren des Cötus vom Rector und Lehrercollegium verliehene Autorität soll jeder Schüler, Alumnus wie Extraneer, gebührend anerkennen, ihren Weisungen innerhalb des Kreises ihrer Be- fugnisse, es sei auf eines Jeden Stube oder sonst innerhalb oder ausserhalb des Schulhauses, willig Folge leisten und nur im Fall gegründeter Beschwerde sich an den Rector oder Hebdomadarius wenden.

§. 7. Gegen die Beamten der Anstalt sollen die Schüler sich achtungsvoll und bescheiden verhalten, und überall, wo dieselben, durch ein näheres Verhältniss zu ihnen, Pflichterweisung zu fordern berechtigt sind, sollen sie willig Folge leisten.

§. 8. Gegen Fremde, welche die Anstalt besuchen, sollen sie sich höflich und gefällig erweisen und durch feine Sitte und ein gebildetes und bescheidenes Benehmen sich selbst zu ehren suchen.

§. 9. Gegen die bei der Schule angenommenen Handwerker, so wie gegen die Unterbedienten der Anstalt, und gegen alle Personen, an welche sie ihrer Bedürfnisse wegen gewiesen sind, sollen sie ein gesetztes und wohlgeziemendes Betragen beobachten und sich weder eine Unart, noch ungebührende Vertraulichkeit gegen sie er- lauben, auch in keiner Art ihre Dienste zu ungesetzlichen Zwecken in Anspruch nehmen.

§. 10. Das Betragen der Schüler untereinander soll sittlich, schamhaft, anständig und verträglich sein. Alles Zanken, Schimpfen, Raufen und Schlagen, jede Neckerei oder Mishandlung Anderer, namentlich der Novitien, alle unziemlichen und unsittlichen Reden, sowie alle unehrbare Vertraulichkeit untereinander, soll gänzlich unterbleiben.

§. 11. Jede Verabredung und Vereinbarung Mehrerer, sei es wider Vorgesetzte, Mitschüler oder irgend sonst zu ungesetzlichen oder unsittlichen Zwecken, ist aufs Strengste untersagt.

§. 12. Wer einen oder mehrere seiner Mitschüler etwas Unrechtes begehen sieht oder erfährt, dass sie sol- ches beabsichtigen, der soll sie zunächst liebreich, aber alles Ernstes davon abzuhalten suchen und nöthigenfalls den Beistand anderer Wohlgesinnter in Anspruch nehmen, hilft dieses aber nichts, dann die Sache sofort gehörigen Orts zur Anzeige bringen.

§. 13. Ueberhaupt sollen die Alumnen kein Unrecht, Laster oder Ausschweifung unter sich dulden, noch sol- ches durch Lüge oder Verhehlen vor den Lehrern verbeimlichen oder beschönigen, vielmehr wenn sie von ihnen über etwas befragt werden, offen und ohne Rückhalt die Wahrheit sagen, auch nach Umständen den, welcher Unrechtes begangen, zur Selbstanzeige veranlassen..

§. 14. Die Ehre der Anstalt, seiner Lehrer und Vorgesetzten, sowie seiner Mitschüler, soll einem Jeden theuer und unverletzlich sein. Niemand soll aus dem engern Kreise der Schule, der Klasse wie des Hauses, gegen entfernter stehende Personen unnütz ausplaudern, keine schlechten Reden, Verläumdungen oder Beschimpfungen ge-

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