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einzigen politiſch bezüglichen Artikel, weder in einem der hieſigen, noch in irgend einem der auswärtigen Blätter publicirt habe. Meine einzigen hieſigen Veröffentlichungrn beſtanden bis vor Kurzem noch aus harmloſen Theaterkritiken, deren rein literaräſthetiſche Unverfänglichkeit einer hohen Behörde durch das ganze ofiicielle Publikum der Stadt W., das ſie mit unverhohlenem Beiſall zu leſen pflegt, bezeugt werden kann. Was aber die beiden von mir mitverfaßten Artikel über die neue Handels⸗ und Gewerbeſchule zu W. im Verhältniß zu den Gymnaſien überhaupt und dem hieſigen insbeſondere betrifft, deren letzterer zunächſt meine Ausweiſung ver⸗ anlaßt zu haben ſcheint, ſo war, wie ein Großh. Miniſterium aus den angeſchloſſenen Beilagen erſehen mag, der erſtere zunächſt von rein pädagogiſch⸗praktiſchem Standpunkte aus und der zweite, ſo⸗ weit er vorliegt, nur aus perſönlichem Intereſſe geſchrieben, um meine, als des hier notoriſchen Mitverfaſſers, in ſehr verletzender Weiſe anderſeits öffentlich in Frage geſtellte wiſſenſchaftliche „Berufenheit“ dem hieſigen Publikum gegenüber zu rechtfertigen, — eine Ehrenhalber für mich ganz unerläßliche Vertheidigung auf einen hier gleich allgemein verſtandenen direkten öffentlichen Angriff, der ein gewiſſer gereizter Ton ſicherlich leicht zu verzeihen ſein dürfte, und die weder einer hohen Staatsregierung, noch der amt⸗ lichen Autorität irgend welcher untergeordneten Behörde irgendwie ernſtlich und abſichtlich zu nahe tritt.“ „Indem ich mir hiermit ergebenſt erlaube, ein hohes Mini⸗ ſterium auf dieſen, jedem Unbefangenen und näher Unterrichteten klar liegenden Sachverhalt aufmerkſam zu machen, zweifle ich nicht daran, daß Hochdasſelbe die unverhältnißmäßige Härte einer Maß⸗ regel anerkennen werde, welche ſowohl auf die Fortſetzung meiner begonnenen geſchäftlichen Carrière, als auch beziehungsweiſe auf meine beſondren Familienverhältniſſe im höchſten Grade ſtörend einwirken und mich um ſo empfindlicher treffen muß, als ich ohne⸗ dies die feſte Abſicht hatte, mich nach einem etwa noch viertel⸗ oder halbjahrlangen Hierbleiben anderwärts ſelbſtſtändig zu etabliren. Demgemäß richte ich an ein Großh. Miniſterium hiermit das er⸗ gebenſte Geſuch,: mir, vorbehaltlich der ſtricten Einhaltung aller geſetzlichen Vorſchriften, den ferneren ungeſtörten Aufenthalt in hie⸗ ſiger Stadt zu erlauben,
eventuell aber, wenn dieſem Geſuche wider Erwarten keine Folge
gegeben werden ſollte,
mir die Friſt meines hieſigen Aufenthalts ſowohl behufs der völligen Ordnung meiner perſönlichen Angelegenheiten als auch zur Vermeidung momentaner Störungen in dem Geſchäfte meines Principals, bis auf weitere 3 Monate,


