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Von 1846 bis 1853 : Erinnerungen aus Verlauf und Folgen einer akademischen und politischen Revolution / von einem weiland Gießener Studenten und badischen Freischärler [Rudolph Fendt]
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ſein wird, bin ich im September v. J., unter völliger Frei⸗ ſprechung von allen übrigen, gegen mich erhobenen Anklagen, wegen Beleidigung des ehemaligen großherzoglichen Staatsminiſters J... durch den Aſſiſenhof zu Darmſtadt zu 6 Monaten Correc⸗ tionshausſtrafe verurtheilt und nach deren Verbüßung nach⸗ träglich noch auf Grund eben dieſer Verurtheilung von dem akademiſchen Disciplinargerichte zu Gießen auf 2 Jahre relegirt worden. Obſchon mich die letzterwähnte, nach bereits erlittener civilgerichtlicher Strafe völlig unerwartete Verſchärfungs⸗ maßregel ſehr empfindlich treffen mußte, ſo habe ich doch in der Hoffnung, daß mir ſpäter wohl auf geeignetes Erſuchen die Zeit⸗ dauer der Relegation höheren Ortes verkürzt werden dürfte, bis dahin auf jeden Recurs an ein Gr. Miniſterium ſtillſchweigend verzichtet. Da ich nun immer noch die Abſicht habe, mein juriſtiſches Studium fortzuſetzen, um womöglich ſpäter zur Advo⸗ catur zu gelangen, zu welchem Berufe mich von jeher meine Neigungen und Fähigkeiten vorzugsweiſe hinziehen, ſo fühle ich mich, um rechtzeitig über meine Zukunft ins Reine zu kommen, dazu gedrungen, an ein Gr. Miniſterium in geziemender Ergeben⸗ heit die dringende Anfrage zu richten: ob mir ſeiner Zeit, falls ich bis dahin durch mein Verhalten keinen begründeten Anlaß zu neuer Be⸗ ſchwerde gegeben, Seitens der Staatsbehörde der Zutritt in das Facultäts⸗ und eventuell das Staats⸗ Examen, reſp. die Zulaſſung zum Acceß nicht verwehrt werden wird, ſowie ob ich unter dieſer Vorausſetzung Ausſicht habe, auf ein geeignetes beſondres Geſuch veinen wenigſtens theilweiſen Erlaß meiner nun noch 1 ½ Jahre dauernden Relegation zu erhalten? Sollte etwa meine früher incriminirte Betheiligung an den nun überwundenen demokratiſchen Beſtrebungen der Jahre 1848 und 1849 der günſtigen Beantwortung meiner Anfrage im Wege ſtehen, ſo erlaube ich mir, unter Mitanrechnung der damaligen außerordentlichen Zeitverhältniſſe, an die ſich billiger Weiſe der Maßſtab der heute wieder geltend gewordenen Rechtsanſchauung nicht überall anlegen läßt, darauf hinzuweiſen, daß die bisher von mir erlittene bittre Strafe eines lSmonatlichen Erils und einer 16monatlichen Kerkerhaft, wodurch nich, in Verbindung mit der nachfolgenden Relegation, in der gewünſchten Fortſetzung meiner Carriere mindeſtens um 4 Jahre zurückgehalten bin, in den Augen einer hohen Behörde wohl als hinlängliche Sühne für die gerichtlich zum größten Theil ganz ſchuldlos erklärten Begangenſchaften einer nun ſchon drei Jahre hinter uns liegenden ſtürmiſchen Zeit eerſcheinen dürfte,