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Von 1846 bis 1853 : Erinnerungen aus Verlauf und Folgen einer akademischen und politischen Revolution / von einem weiland Gießener Studenten und badischen Freischärler [Rudolph Fendt]
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nur aus Noth ſich zur Verletzung des Eigenthumsrechtes u. ſ. w. hätten verleiten laſſen. Außerdem aber ſei die Thatſache auch eine ſchwere Verſündigung gegen die kameradſchaftliche Loyalität. Möchten wir auch mit der bürgerlichen Geſellſchaft draußen und den von gelehrten Wohlhabenden entworfenen Geſetzen des Staats noch ſo ſehr auf dem Kriegsfuße ſtehen, ſo müßten wir doch unter uns ſelbſt, den von der Majorität Geächteten, unverbrüchlich an der Moral des Mein und Dein feſthalten, da ſonſt der Krieg Aller gegen Alle erklärt ſei. Schon der alte Römer Cicero habe in einer ſeiner Schriften geſagt:unter den Dieben herrſche Ehr⸗ lichkeit. Das müſſe auch unſer Grundſatz ſein; denn wenn wir, die Sträflinge ſelbſt, uns in dieſer Beziehung nicht mehr auf einander verlaſſen könnten und der Diebſtahl ſogar bis in die Corrections⸗ häuſer dringe, ſo ſeien alle Bande der ſocialen Ordnung gelöſt und der Glaube an den letzten ſittlichen Funken der menſchlichen Natur müſſe wanken. Da ſich demnach der Angeklagte nicht nur gegen die, gerade unter uns doppelt heilige Sicherheit des Eigenthums im Allgemeinen und unſeres unentbehrlichſten Nahrungsmittels im Beſondern, ſondern auch gegen die ſchon von dem claſſiſchen Alter⸗ thum anerkannten Geſetze der Sträflings⸗ und Diebs⸗Ehre, des correctionellen esprit de corps, ſchwer vergangen, ſo fordere ich alsVertreter der bürgerlichen Geſellſchaft des Correctionshauſes für den vorliegenden frivolen Frevel eine ganz exemplariſche Strafe. Ein dumpfes Murmeln lief, als ich meine fulminante Rede geſchloſſen, durch die Reihen der Zuhörer, und ich geſtehe, daß mir dieſes Zeichen des Beifalls von einem ſo blaſirten Publikum mehr ſchmeichelte, als die ſtürmiſchen Bravo's mancher Volksverſammlung. Nach einer kurzen Pauſe begann der Vertheidiger und entledigte ſich ſeiner ſchwierigen Aufgabe mit viel Humor und Gewandtheit. Angeſichts der belaſtenden, ja geradezu überführenden Zeugen⸗ ausſagen konnte er zwar die Thatſache des vorliegenden Vergehens nicht läugnen, ſuchte aber mit einem für mich ganz unerwarteten Einwand die Zurechnungsfähigkeit ſeines Clienten in Frage zu ſtellen. Er behauptete geradezu, derſelbe leide in Bezug auf fremdes Eigenthum an einer, ſo zu ſagen, angebornen und für alle eigene Willensthätigkeit unüberwindlichen krankhaften Geiſtesrichtung, die ihn wider eignes beſſeres Wiſſen und Wollen nöthige, ſich daran zu vergreifen. Dieſe Fälle ſeien gar nicht ſo ſelten, meinte er, und er ſelbſt kenne u. A. die Geſchichte einer gewiſſen Hofgerichtsräthin, der Frau eines ſehr vermögenden Beamten, welche regelmäßig in den eleganten Läden der Stadt bei jedem Beſuche allerlei mehr oder minder werthvolle, hintendrein von ihrem eingeweihten Gemahl an die Eigenthümer in natura zurückgeſchickte oder baar bezahlte Artikel eingeſackt habe. Warum ſollte der gleiche Fall nicht auch bei ſeinem