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Von 1846 bis 1853 : Erinnerungen aus Verlauf und Folgen einer akademischen und politischen Revolution / von einem weiland Gießener Studenten und badischen Freischärler [Rudolph Fendt]
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Clienten vorliegen? Was ſo vornehmen und gebildeten Leuten paſſire, das könne auch beiUnſer⸗Einem vorkommen. Gerade der von mir ſo nachdrücklich betonte Umſtand, daß für den Angeklagten nicht der geringſte denkbare Anlaß zu dem incriminirten Diebſtahle vorhanden geweſen, ſpreche zu ſeinen Gunſten. Das, was ich als ſittliches Verderbniß, als Bosheit und Muthwillen darſtelle, ſchreibe er dieſer eigenthümlichen Krankheit zu, welche die Zurechnungsfähig⸗ keit aufhebe. Er könne daher den Angeklagten nur bedauern, nicht aber verdammen.

Dieſe Vertheidigung war nicht ſchlecht und würde auch bei jedem andern, weniger erfahrungsreichen und nicht ſo gegen alle Sentimentalität abgeſtumpften Publikum nicht ohne Wirkung ge⸗ blieben ſein.

Bei meinen Kameraden, die ſich mit Pſychologie offenbar wenig beſchäftigt hatten, ſondern ſich mehr an die blanken That⸗ ſachen hielten, außerdem aber auch von dem Angeklagten zufolge ſeiner gelegentlichen eignen Bekenntniſſe die allerſchlimmſte Meinung hegten, machte eine ſolche Vertheidigung als reine Sophiſterei einen ungünſtigen Eindruck, und es fiel mir ſehr leicht, in meiner Replik durch die Hinweiſung auf mehrere, von den Zeugen beſtätigte, geradezu cyniſch ſchamloſe Aeußerungen des Delinquenten, welche allerdings eine beiſpielloſe ſittliche Verkommenheit deſſelben an den Tag legten, die ganze Argumentation des Vertheidigers über den Haufen zu werfen. Der Letztere duplicirte hierauf ziemlich kleinlaut, indem er an das Mitleid der Geſchwornen Angeſichts der kläglichen Miene ſeines durch die ganze Verhandlung gewaltig verdutzten Clienten appellirte, und nachdem hiermit das Plaidoyer zu Ende gediehen war, gab der Präſident auf meinen Wink ein etwas lücken⸗ haftes Resumé. Schließlich richtete er an die Geſchwornen die von mir formulirte Frage:

Iſt der Angeklagte, Walter, valgo blauer Huſar, ſchuldig, das Verbrechen der Eigenthums⸗Entwendung und obendrein der groben Verletzung der kameradſchaftlichenCorrigenden⸗Ehre begangen zu haben, indem er unter dieſen und jenen Umſtänden einen Theil der Brodration des X abgeſchnitten und insgeheim verzehrt hat? Auf dieſe von mir wiederholte Frage erhoben ſich die ſechs Ge⸗ ſchwornen nach einander und ſprachen mit großem Ernſt ein über⸗ einſtimmendesJa! Der Vertheidiger drang auf eine Zuſatz⸗Frage wegen angeblichmildernder Umſtände; der Wortführer der Ge⸗ ſchwornen erklärte aber ſofort, daß Dies nicht nöthig ſei, da er und ſeine Collegen einſtimmig der Anſicht ſeien, gegenüber einem ſo hundsföttiſchen Subjekt, wie dem Angeklagten, deſſen ganze Schlech⸗ tigkeit erſt heute recht an den Tag gekommen ſei, keinerlei Mil⸗ derungsgründe gelten zu laſſen. Auf den bejahenden Wahrſpruch