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Hochverraths bezeichnete— wahrlich nicht die geringſte injuriöſe Abſicht liegen konnte. Das ſei„ein frevelhaftes Spiel“, hieß es, und „im Hinblick darauf, daß ich denſelben heſſiſchen Landesfürſten bei einer andern Gelegenheit höchſt kameradſchaftlich„Bruder“(ſtatt Bürger!)„Ludwig“ genannt,“ eine höchſt ſtrafbare Reſpectwidrig⸗ keit! Mein Vertheidiger A. Metz, der gerade in dieſer Schluß⸗ Affaire, ſichtlich gehoben durch das zuvor erzielte, nach Lage der Sache glänzende Reſultat, ſehr gut plädirte, wies ſchlagend nach, daß hier von einer Majeſtätsbeleidigung gar keine Rede ſein könne, weil ich den Namen des Großherzogs ja nur als Beiſpiel dafür gebraucht habe, daß viele Artikel des Strafgeſetzbuchs nicht mehr mit den Grundſätzen unſrer nachmärzlichen ſtrafrechtlichen Begriffe übereinſtimmten, auch die Behauptung, daß H. v. Gagern wegen Erlaß des März⸗Edikts von dem Bundestag bei dem etwaigen Scheitern der Märzbewegung beſtraſt worden ſein würde, eine ganz richtige ſei. Die Geſtattung von Preßfreiheit, Vereins⸗ und Ver⸗ ſammlungsrecht und ſonſtige ſ. g.„Märzerrungenſchaften“ ſeien in den Augen des alten Bundestags allerdings ein Staatsverbrechen geweſen und es ſei jetzt noch leicht möglich, daß bei deſſen etwaigem Wiederaufleben in Folge eines ſpäteren Sieges der im Finſtern ſchleichenden Reaction H. v. Gagern von dieſem modernen Amphik⸗ tyonengerichte post festum noch als Hochverräther verſolgt werden würde. Noch weniger ſei die Amtsehrenbeleidigung des Gießener Hofgerichts begründet. Denn Niemand werde im Ernſte läugnen wollen, daß dieſes Collegium ſich durch ſeine Mitwirkung bei der „ſchwarzen“ Unterſuchungscommiſſion(gegen die weiland„Dema⸗ gogen“ der 30er Jahre) kein ehrenvolles Denkmal in der öffent⸗ lichen Meinung Deutſchlands geſetzt habe, und gerade die zwei Mitglieder deſſelben, welche ihre„Dienſtehre“ verletzt wähnten, die Herren Georgi und Nöllner, hätten am allerwenigſten Grund zur Klage gehabt. Selbſt Gagern habe ja ſ. Zt. öffentlich erklärt, es ſei eine Schande, daß ein Mann, wie Georgi, ſich noch im heſſiſchen Staatsdienſte befinde! Herr Nöllner aber ſei— et tu, Brute!— ſeit ſeinem letzten ebenſo verzweifelten, als unglücklichen Verſuche, den Mohren Georgi weiß zu waſchen, längſt gleichfalls allgemein verurtheilt. Bei dieſer ziemlich ſcharfen Stelle, die dem öffentlichen Gewiſſen vor den Schranken des Gerichtshofs endlich einmal Aus⸗ druck verlieh, ging ein dumpfes Beifallsgemurmel durch die Reihen des Publikums. Der zweite Vertheidiger, mein ſpäterer Freund Otto Hofmann,(für den mitangeklagten Drucker und Verleger des „jüngſten Tages“, Carl Schild aus Gießen,) wußte den für uns günſtigen Eindruck noch zu ſteigern. Er hob beſonders hervor, daß die Preßfreiheit ſo gut, wie unterdrückt ſei, wenn man wegen eines und deſſelben Zeitungsartikels ſowohl den Verfaſſer, als auch den


