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Fürfeld, Groß⸗Rohrheim und Schwanheim die Erhebung der Mobiliar⸗ verſchuldung unterlaſſen zu ſollen geglaubt, weil eine einigermaßen genügende Sicherheit nicht zu erreichen war. Indeſſen wird in dem Bericht über Groß⸗Rohrheim ange⸗ geben, daß die Mobiliarſchulden nach vorliegender Schätzung ſich höchſtens auf 6— 8 Ct. der hypothekariſch geſicherten Schulden belaufen und ein ähnliches Verhältniß(Kauf⸗ ſchillinge und Mobiliarſchulden höchſtens 6 pCt. der Hypothekenſchulden) wird für Schwanheim berichtet. In der letztgenannten Gemeinde nämlich hat ebenſo wie in Nieder⸗Ohmen auch eine Ermittelung der Belaſtung durch Kaufſchillinge nicht ſtattgefunden, der Betrag derſelben wird aber auch für die letztgenannte Gemeinde als ſehr gering angegeben.
Wie erwähnt, hat in Hartershauſen und in Mühlheim eine Ermit⸗ telung des Schuldenſtandes überhaupt nicht ſtattgefunden; in der erſtgenannten Ge⸗ meinde iſt der Commiſſär durch die Thatſache davon abgehalten worden, daß nur ein ſehr geringer Betrag von Hypothekſchulden eingetragen iſt, während in Wirklichkeit die Verſchuldung als eine ſehr erhebliche bezeichnet werden müſſe, Mittel und Wege, deren Umfang feſtzuſtellen, aber nicht gegeben geweſen ſeien; in der zweitgenannten Gemeinde ſtand die Thatſache entgegen, daß dieſelbe den eigentlich landwirthſchaftlichen Charakter in Folge ihrer Nähe zu größeren Städten vollſtändig eingebüßt hat und daß alſo aus dem Schuldenſtand, der weſentlich auf die zu landwirthſchaftlichen Zwecken vorzugsweiſe nicht benutzten Gebäulichkeiten ſich erſtrecke, richtige Folgerungen für die Lage der Landwirthſchaft nicht gezogen werden konnten. Die beiden zuletzt genannten Orte konnten daher auch bei den weiter folgenden Zuſammenſtellungen und der Beſprechung der Reſultate derſelben überhaupt nicht mehr in Betracht gezogen werden. Dagegen ſind hierbei regelmäßig die Schuldbeträge zu Grund gelegt worden, wie ſie wirklich ermittelt worden ſind, in den meiſten Gemeinden alſo unter Hinzu⸗ nahme der Mobiliarſchulden und Kaufſchillinge.
Nachdem, wie im Eingang erwähnt, beſtimmt worden war, daß Beſitzer von Beſitzgrup⸗
weniger als 0,50 Hectar überhaupt nicht berückſichtigt werden ſollten, wurden dies einzelnen Beſitzgruppen in der Weiſe gebildet, daß dieſelben in fünf verſchiedene Ab⸗
theilungen mit dem Grundbeſitz von 0,50— 1 Hectar, von 1— 2, von 2— 5, von 5— 10 ¹trebs.
und von mehr als 10 Hectar abgetheilt wurden, welchen Gruppen dann, falls ſich größere Grundbeſitze vorfanden, noch weitere Gruppen, von 10— 20 und über 20 Hectar angereiht wurden. Weiter wurde noch die Verſchiedenheit des Betriebs der Wirthſchaft unterſchieden zwiſchen denjenigen Landwirthen, die ausſchließlich Landwirthſchaft treiben, denjenigen, die neben der Landwirthſchaft noch Erwerb durch Taglohn ſuchen und den⸗ jenigen, die Landwirthſchaft und Gewerbe betreiben.
Das Material, das die Beantwortung der Frage VIII der Berichte bietet, iſt Sauptergeb⸗
ein ſo umfangreiches, daß an dieſer Stelle unmöglich alle Einzelheiten deſſelben wieder⸗ gegeben und beſprochen werden können, daß vielmehr nur eine Wiedergabe der Haupt⸗ zahlen und deren allgemeine Betrachtung möglich iſt, während im Uebrigen auf die Darſtellungen der Einzelberichte und insbeſondere auf die denſelben angefügten Ueber⸗ ſichten verwieſen werden muß.
Erhebung.


