Teil eines Werkes 
Band 1 (1886) Programm der Enquête und Ergebnisse der Erhebungen
Entstehung
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jenigen zu concurriren, die eine ſolche Sicherheit nicht bieten. Für den ſogenannten Perſonalcredit bedarf der Grundbeſitzer vermöge des langſamen Umſchlages, den das Capital in dem landwirthſchaftlichen Gewerbebetrieb findet, längere Friſten bis zu einem Jahre; das Kapital iſt aber gewöhnt, ſonſt überall nur kurze Friſten von etwa drei bis höchſtens ſechs Monate zu gewähren und der Landwirth iſt in der Regel ge⸗ nöthigt ſich dieſer Forderung zu fügen.

Wenn man nun erwägt, daß der Landwirth von Beruf ſchon bei Erwerbung des für ſeine gewerbliche Thätigkeit unentbehrlichen Objectes des Grund und Bodens nur eine außerordentlich beſchränkte Auswahl hat, dazu überdies mit allen möglichen Kräften und Elementen concurriren muß, die nicht im landwirth⸗ ſchaftlichen Betriebe die einzige Quelle für ihren Lebensunterhalt ſuchen, die vielmehr den Landbau entweder aus Liebhaberei betreiben oder um ſich und ihren Familien⸗ mitgliedern einen Nebenverdienſt in den freien Tagesſtunden zu verſchaffen, und be⸗ rückſichtigt man weiter, daß dieſer ſelbe Landwirth von Beruf nun auch noch auf dem großen Geldmarkte mit allen anderen Creditbedürftigen, ſogar mit leichtſinnigen Schuldenmachern, hinſichtlich der Höhe des Zinsfußes ſowohl, wie hinſichtlich der Cre⸗ ditfriſten concurriren muß, während doch ſein Gewerbe weſentlich andere Bedingungen zum Gedeihen einſchließt wie faſt alle anderen Erwerbsthätigkeiten, ſo wird man kaum im Zweifel ſein können, daß eine glückliche Entwickelung des landwirthſchaftlichen Gewerbes und die Conſolidation der Vermögensverhältniſſe der Landwirthe von Be⸗ ruf eine beſonders dafür geſchaffene Organiſation des Credites als ſehr wünſchens⸗ werth erſcheinen laſſen. Die Gefahr der unwahren Preisbildung der Grundſtücke hat ihre Wurzel nicht blos in den üblichen Erbrechtsbeſtimmungen, ſondern auch in

der freihändigen Grundpreisbildung unter dem Einfluß der für die Landwirthe fehlen⸗

Realcredit.

den Organiſation des Credites.

Wenn der Zins, die Pacht bezw. die Miethe die Jahresraten ausmachen von dem Arbeitslohn der durch Herſtellung eines Kapitals verdient wurde und wenn dieſe Jahresraten um ſo kleiner ſein können, eine je längere Benutzung das betreffende Kapital zu gewähren verſpricht, oder mit anderen Worten, wenn der Zinsfuß um ſo niedriger zu bemeſſen iſt, je ſicherer das Kapital angelegt iſt, ſo iſt nicht einzuſehen, warum der Kapitaliſt der ſein Kapital in ſogenannter erſter Hypothek auf ein Grund⸗ ſtück leiht, bedeutend höhere Zinſen dafür zu beanſpruchen haben ſoll, wie der Be⸗ ſitzer ſelbſt bei Benutzung des durch den Werth des Bodens vertretenen Kapitals wirthſchaftlich zu fordern berechtigt iſt(etwa 2 ½ bis 3 pCt.), ein Zinsfuß, wie er ſich bei ganz ſicher angelegten Kapitalien im Durchſchnitt überall nur ergibt und wie er auch bei der Verpachtung der rein landwirthſchaftlich benutzten Liegenſchaften, wenn man lediglich die Grundrente in Berechnung zieht, in der Regel kaum höher erreicht wird. Die einzige Erklärung dafür, daß die Grundbeſitzer bei Ver⸗ hypothecirung ihrer Grundſtücke ſtets weſentlich höhere Zinſen übernehmen müſſen, kann nur darin gefunden werden, daß keine Autorität da iſt, die dem Gläubiger den regelmäßigen Genuß ſeiner Zinſen ſichert und die ihm auch eine zuverläſſige Garantie