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wechſeln je nach den natürlichen und wirthſchaftlichen Productionsbedingungen etwa zwiſchen 5 und 10 Hectar, wofür als Beiſpiele die Verhältniſſe in Meſſel, Burkhards, Rodheim, Ober⸗Hilbersheim, Ober⸗Moſſau, Nieder⸗Ohmen, Nieder⸗Eſchbach, Nieder⸗ Moos und Fürfeld, angeführt ſein mögen, wogegen insbeſondere in Zornheim, Gun⸗ tersblum, Groß⸗Rohrheim, Mühlheim, Ginsheim, Weſthofen und Habitzheim unter 5 Hectar als ausreichend für die genannten Zwecke bezeichnet ſind.
Die Aenderungen in der Beſitzvertheilung ſind in der neueren Zeit nirgends als Aenderungen
auffallend ſtark zu bezeichnen und beziehen ſich faſt ausſchließlich auf die Beſitzgruppen nsvennen⸗ innerhalb eines Areals bis 5 Hectar; immer aber nimmt die Anzahl der Kleinbeſitzer lung. zu und iſt der Grund für dieſe Verſchiebung nach unten theils in den Wirkungen des Erbrechts, theils in dem häufigen Verkauf von Parcellen zu ſuchen, bei welchem letz⸗ teren vorzugsweiſe kleine Leute(Gewerbtreibende und Arbeiter) als Käufer auftreten. Ein Nachtheil dieſer Verſchiebung nach unten iſt, wie ſchon oben angedeutet, ſelbſt⸗ redend nur dort mit Beſtimmtheit vorauszuſehen, wo eine Gelegenheit zu Nebenver⸗ dienſten mehr oder weniger fehlt, wogegen ſie in induſtriellen Bezirken ſogar eine ſehr erwünſchte Befeſtigung der Exiſtenzen mit ſich bringt. Jedenfalls wäre es unrichtig, in einer Verſchiebung nach unten ohne Weiteres eine Verſchlechterung der öconomiſchen Lage zu prognoſticiren, ebenſowenig wie eine Verſchiebung nach oben eine Beſſerung der öconomiſchen Verhältniſſe in jedem Falle bedeutet. Was diejenigen Gemeinden anlangt, in welchen die Güter einem der Kinder in Form des Kindeskaufs überlaſſen werden, ſo wird hier eine Bevorzugung, dort eine Benachtheiligung des Anerben be⸗ hauptet; im Allgemeinen ſcheinen die Wirkungen dieſer Vererbung jedoch auf die Be⸗ ſitzergreifenden nur dann zuverläſſig günſtige zu ſein, wenn es ihnen gelingt, durch vortheilhafte Heirath das herauszuzahlende Kapital zu ſchaffen, oder wenn letzteres relativ ſehr gering iſt.
Im Uebrigen dürfte es wohl als eine Controverſe zu betrachten ſein, ob die vollſtändig freie Bewegung des Grundbeſitzes nicht gewiſſe wirthſchaftliche Nachtheile für die landwirthſchafttreibende Bevölkerung einſchließt, wie dies bereits früher er⸗ wähnt wurde. Wenn die Geſetze ohne jede Einſchränkung geſtatten, daß auch der Beſitzloſe Grundſtücke erwerben kann, ſofern ihm nur Jemand den nöthigen Credit dafür gewährt(Güterziele), ſo werden ſich immer Leute genug finden, die von dieſer Möglichkeit Gebrauch machen und die bei dem Ankauf von Grundſtücken in wirth⸗ ſchaftlich unmotivirter Weiſe in Concurrenz treten. Die nothwendige Folge davon iſt, daß die Preiſe für Grund und Boden gleichzeitig mit der Verſchuldung des Grund⸗ beſitzes ſteigen. Beim Eintritt ungünſtiger äußerer Verhältniſſe tritt dann ein Noth⸗ ſtand in Erſcheinung. Dieſe Verhältniſſe machen ſich nicht blos beim Kleinbeſitz, ſondern hin und wieder wohl auch bei dem mittleren und größeren Beſitz geltend und eine wichtige Bedingung für die Erhaltung eines gut ſituirten Standes von land⸗ wirthſchaftlichen Beſitzern wird daher in einer ſachgemäßen und richtigen Bodenſchätzung zu ſuchen ſein. In gleichem Sinne ſpricht ſich namentlich der Commiſſär für Mühl⸗ heim a. M. bei Frage IX aus, worauf hier insbeſondere verwieſen ſein mag.


