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hiermit verbundenen Flurzwang, daher denn auch in faſt allen Erhebungsgemeinden die Nothwendigkeit einer Zuſammenlegung der Grundſtücke und der Ordnung der Feldwege als ſehr dringend hervorgehoben iſt. Dieſe Nothwendigkeit tritt umſomehr hervor, als ohne Zuſammenlegung der Grundſtücke die in heutiger Zeit für eine voll⸗ kommenere Ausnutzung des Bodens ſo unentbehrliche Melioration, namentlich die Drainage, ſehr ſchwierig ausführbar bleibt. Die urſprüngliche Form der alten Drei⸗ felderwirthſchaft mit reiner Brache iſt zwar mehr und mehr durch eine verbeſſerte Dreifelderwirthſchaft mit angebauter Brache erſetzt worden; allein die für eine ſolche Cultur erforderlichen beſſeren Geräthe ſind doch nur ſehr unvollſtändig und ſporadiſch beſchafft worden, ſo daß die öconomiſchen Vortheile der angebauten Brache nur in ſelteneren Fällen zur vollen Geltung gelangten. Die zunehmende Bedeutung der Rindviehhaltung iſt wohl größtentheils erkannt und letztere daher auch verbeſſert, ja in einzelnen Gemeinden(Guntersblum) bis zu muſtergültiger Höhe entwickelt worden; indeß bleibt doch im Allgemeinen auch hier, namentlich in Hinſicht auf die Faſſel⸗ haltung der Gemeinden noch ſehr viel zu wünſchen übrig und macht ſich das Be⸗ dürfniß nach einer ſtrammen Körordnung hierbei recht dringend fühlbar. Wenn man ſich außerdem erinnert, wie ſorglos die Düngſtoffe vielfach behandelt werden, wie wenig Werth man auf die Herſtellung edleren Saatgutes und guter Verkaufswaare legt, wie wenig Verſtändniß für den Vortheil des künſtlichen Düngers und des Kraft⸗ futters und für eine richtige Behandlung des Jungviehes herrſcht, und wie unge⸗ nügend noch meiſtens die Pflege der Wieſen und des Obſtbaues iſt, ſo darf es wohl nicht Wunder nehmen, wenn die Rentabilität des landw. Betriebes hinter den Er⸗ forderniſſen unſerer Zeit zurückgeblieben iſt. Die landw. Vereine und die Genoſſen⸗ ſchaften werden unter Beihilfe des Staates auf das Emſigſte arbeiten müſſen, um alle die Mängel des landw. Betriebes, wie ſie hier angedeutet ſind, möglichſt bald zu beſeitigen und eine zeitgemäße Entwickelung des landw. Gewerbes in Heſſen nach allen Richtungen herbeizuführen.
II. Beſitzvertheilung. Die Beſitzvertheilung des landwirthſchaftlich benutzten Bodens unter die in den Bedingungen
Gemeinden anſäſſige Bevölkerung iſt weſentlich durch die Art des üblichen Erbrechts Fangen bedingt, jedoch auch vielfach durch die Wirkungen des Zuzugs von außen beeinflußt. anaguie Die Zerſplitterung der Grundſtücke durch Erbtheilung hat bei kleinen Gemarkungen weilung. leicht eine fühlbare Verſchlechterung für die Beſitzvertheilung zur Folge, namentlich wenn ein ſtarker Zuzug von Außen ſtattfindet; denn ſobald die Zahl derjenigen Klein⸗ wirthe, deren Beſitzthum nicht hinreicht die Familie zu beſchäftigen und zu ernähren, überhand nimmt, wird die Wohlſtandsbewegung eine ſehr unſichere, von allen mög⸗ lichen Zufälligkeiten abhängige. Von einer günſtigen Beſitzvertheilung in landwirth⸗ ſchaftlicher Hinſicht wird man dort ſprechen können, wo die ſelbſtſtändige bäuerliche Bevölkerung dem Beſitz nach überwiegt und in einem für die Beſchäftigung der Kräfte förderlichen Verhältniß nach Groß⸗, Mittel⸗ und Klein⸗Betrieben vorhanden iſt. Eine


