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Verordnung für die Bibliothek der Großherzoglichen Ludewigs-Universität zu Giessen : [Darmstadt am 8. Nov. 1837] / [Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz]
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an ihren Ort geſtellt werden. Alle dieſe Geſchäfte beim Ausgeben und Zurücknehmen der Bücher dürfen nicht etwa den Bibliotheks⸗Dienern allein überlaſſen bleiben. Auch muß immer ein Bibliotheks⸗Bedienſteter die Aufſicht im Leſezimmer führen.

§. 50.

Zweimal im Jahre und zwar jedesmal vierzehn Tage vor dem Schluſſe des halbjähri⸗ gen Lections⸗-Curſes müſſen alle ausgeliehenen Bücher ohne Ausnahme und ohne daß irgend eine Entſchuldigung eintreten darf, zurückgeliefert werden.

Für Lehrer der Univerſität gilt die Vorſchrift: daß ſie ſämmtliche von hnuan entliehenen Werke in den letzten acht Tagen des Juni und den erſten acht Tagen des Juli jedes Jahrs abzuliefern haben. Auf beſonderes Verlangen werden die zurückgelieferten Bücher baldmög⸗ lichſt gegen Erneuerung der Empfangſcheine wieder verabfolgt.

Der erſte Bibliothekar hat auf das ſtrengſte auf dieſe Vorſchrift zu halten, diejenigen, welche ihr zuwider handeln, ſogleich nach Ablauf der Friſt mahnen zu laſſen, und wenn ſie der Mahnung nicht entſprechen, Anzeige bei der academiſchen Adminiſtrations⸗Commiſſion zu machen, mittlerweile aber, und bis zur vollſtändigen Ablieferung kein Buch aus der Bibliothek an ſie zu verabfolgen.

§. 51.

Wenn Bücher von ſolchen Perſonen, die nicht bei der Univerſität angeſtellt ſind, in den geſetzlichen Friſten(§. 50.) nicht abgeliefert werden, erhält der ſaumſelige Leiher einen Mahnzettel von dem Bibliotheksdiener, welchem er 6 kr. Gebühren dafür entrichtet.

Wird das Entliehene nicht an dem nächſten der zur Ablieferung beſtimmten Tage ein⸗ gereicht, ſo hat der Bibliothekar der Adminiſtrations⸗Commiſſion, und wenn es Studenten ſind, dem Univerſitätsrichter, Anzeige davon zu machen, welche die geeigneten Schritte gegen die Säumigen thun werden.

§. 52.

Alles Durchzeichnen von Kupfern auf geöltes Papier, alles Einzeichnen oder Einſchrei⸗

ben in die Bücher, ſelbſt das mit Bleiſtift, wären dieß auch wahre Berichtigungen von

Druck- und andern Fehlern, alles Umbiegen der Blätter, falſches Brechen der Kupfer iſt

durchaus verboten, ſowohl auf dem Leſezimmer, als bei ausgeliehenen Büchern. Wer ſich wiederholt eine Ahndung über ſolche Puncte zuzieht, erhält kein Buch mehr, weder zum Leſen noch weniger in das Haus. Will aber Jemand Druck⸗ oder andere Fehler auf beſondere Blätter bemerken, und dem Bibliotheks⸗Angehörigen bei der Rückgabe des Buchs einhändigen, ſo iſt dieſe Aufmerkſamkeit mit beſonderem Danke anzuerkennen und der Bibliothekar wird ſor⸗ gen, daß die Bemerkungen auf ein dem Buche vorgeſetztes Blatt eingeſchrieben werden.

§. 53.

Wer ein Buch beſchädigt oder verliert und es binnen einer nach den Umſtänden zu be⸗ ſtimmenden Friſt nicht wieder erſtattet, bezahlt das Zweifache des von der Bibliotheks⸗Com⸗

miſſion dafür zu beſtimmenden Preiſes,

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