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Verordnung für die Bibliothek der Großherzoglichen Ludewigs-Universität zu Giessen : [Darmstadt am 8. Nov. 1837] / [Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz]
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Verordnung

für die Bibliothek der Großherzoglichen Ludewigs- Aniverſität zu Gieſſen.

§. 1. Diee Univerſitäts⸗Bibliothek beſteht aus der ſeitherigen Univerſitäts⸗Bibliothek, der Biblio⸗ thek für das philologiſche Seminar und der Senkenbergiſchen Univerſitäts⸗Bibliothek.

4§. 2.

Die obere Aufſicht über die Univerſitäts⸗Bibliothek verbleibt auch in ihrem jetzigen Um⸗ fange der Landes⸗Univerſität ſelbſt. Dieſe übt aber jene Aufſicht nach Verſchiedenheit der Gegenſtände, theils durch den Senat, theils durch eine eigene academiſche Bibliotheks⸗Com⸗ miſſion und theils durch die academiſche Adminiſtrations⸗Commiſſion aus.

§ 3.

Das bei der Univerſitäts⸗Bibliothek angeſtellte Perſonal beſteht in der Regel aus einem erſten und einem zweiten Bibliothekar oder Kuſtoden und einem oder zwei Bibliotheksdienern. Außerdem ſollen aus der Zahl der Studirenden von dem erſten Bibliothekar zwei Amanuen⸗ ſen dem Großh. Miniſterium des Innern und der Juſtiz vorgeſchlagen werden. Dieſen Amanuenſen ſollen zur Belohnung fuͤr ihre Dienſte Stipendien ertheilt werden.

§. 4. Das ſaͤmmtliche, bei der Univerſitäts⸗Bibliothek angeſtellte Perſonal, mit Einſchluß der Amanuenſen, hat einen beſonders vorgeſchriebenen Dienſteid zu leiſten. §. 5. Dieſes Perſonal ſteht zunächſt unter dem Rector und Senate als unmittelbar vorge⸗ ſetzte Behörde und mittelſt dieſer unter dem Großh. Miniſterium des Innern und der Juſtiz.

§. 6.

Der erſte Bibliothekar führt die Oberaufſicht über die ganze Bibliothek und die dabei angeſtellten Perſonen, ingleichen über das geſammte Local. Er hat darüber zu wachen, daß die für die Bibliothek getroffenen Anordnungen, ſoweit ſie von dem ihm untergeordneten Per⸗ ſonal, oder überhaupt unter ſeiner Aufſicht und Mitwirkung in Vollzug zu ſetzen ſind, genau befolgt werden. Er hat die unmittelbare Leitung aller eigentlich literariſchen Bibliotheksge⸗