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§. 44.
Die Profeſſoren der Univerſität, welche Bücher aus der Großherzogl. Hofbibliothek zu Darmſtadt zu entleihen wünſchen, theilen die Titel derſelben, ganz wie oben(§. 41.) dem Bibliothekar mit, welcher für baldige, auf Koſten der Univerſität zu geſchehende Zuſendung Sorge zu tragen hat, auch deren Rückſendung übernimmt. Die Zeit der Rückgabe beſtimmt der Oberbibliothekar der Großherzogl. Hofbibliothek. Sobald dieſer die Zurücklieferung auch
früher begehren ſollte, iſt das Entliehene ſofort abzugeben.
§. 45.
Andere als die im§. 36. verzeichneten Perſonen können Bucher von der Bibliothek nur geliehen erhalten, mittelſt einer Special⸗Caution eines ſelbſt zum Leihen Berechtigten, indem nemlich dieſer dem von dem Empfänger ſelbſt ganz nach der Vorſchrift des§. 41. ausgeſtellten Zettel das Wort cavet oder verbürgt, mit ſeinem Namen, Stand und Wohn⸗ ort beifügt. Für Studenten der Univerſität muß ſich auf dieſe Art immer ein Lehrer der Univerſität oder Univerſitäts⸗Beamter verbürgen. Kein Bibliotheks⸗Beamter darf einen Bürgſchein für Studenten ausſtellen.
Wenn Jemand Bücher verlangt, der als unordentlich bekannt iſt, oder ſich wiederholt Unordnungen bei früher geliehenen Büchern hat zu Schulden kommen laſſen, ſo iſt ihm das Verlangte ohne Weiteres zu verweigern.
§. 46.
Für die auf Special⸗ Caution entliehenen Bücher haftet zwar zunächſt der Empfänger, in subsidium aber hält ſich die Bibliothek an den Bürgen vollkommen ſo, als hätte er ſelbſt die Bücher empfangen.
§. 47.
Wörterbücher, Gloſſarien, auf der Bibliothek ſelbſt nöthige Nachſchlag- und Handbücher werden gar nicht ausgeliehen. Kupferwerke, einzelne Theile voluminöſer Werke, z. B. der Commentarien gelehrter Geſellſchaften, wie auch Handſchriften können nur an Profeſſoren, an andere Perſonen nicht ohne Erlaubniß der Bibliotheks⸗Commiſſion verliehen werden.
§. 48.
Studenten erhalten in der Regel nie mehr als vier bis ſechs Bände auf einmal ge⸗ liehen, ausnahmsweiſe nur dann mehrere, wenn ſie nachweiſen, daß ſie ſolche zu einer wiſſenſchaftlichen Arbeit gebrauchen wollen. Ueberhaupt aber iſt darauf zu achten, daß die Zahl der an Einzelne entliehenen Werke nicht allzuſehr anwachſe und Andere in der Be⸗ nubzung der Bibliothek behindert werden.
§. 49.
Die ſämmtlichen aus dem Leſezimmer zurückgekommenen oder nach der Leſezeit liegen
gebliebenen, oder von Entleihern zurückgeſtellten Werke müſſen ſpäteſtens am folgenden Tage


